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  • Von Redaktion
  • 20.05.2015 um 20:38
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In den AVBs eines Rechtsschutzversicherers war vereinbart, dass vor einer anwaltlichen Beratung eine Mediation zu erfolgen hat. Das sei eine unangemessene Benachteiligung des Versicherten, urteilte nun ein Gericht.

Was war geschehen?

Eine Rechtsschutzversicherung verwendete in ihrem Kleingedruckten eine Klausel, wonach die Übernahme der Kosten für eine anwaltliche Beratung von der vorherigen Durchführung eines Mediationsversuchs abhängig ist. Der Versicherer bot hierfür günstigere Konditionen als beim Abschluss eines Vertrages ohne diese Beschränkung.

Das Urteil

Diese Klausel stellt nach Ansicht des OLG Frankfurt eine unangemessene Benachteiligung des Versicherten dar (Az. 6 U 110/14).

Der „Zwangsmediationsversuch“ verursache Einschränkung für den Versicherten, die er nicht ohne weiteres durchschauen könne und die durch günstigere Beiträge nicht aufgewogen werden.

Ein Mediationsversuch stelle keine „Wahrnehmung der rechtlichen Interessen“ im Sinne von § 125 VVG dar und könne insbesondere die Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt in keinem Fall ersetzen. Außerdem sei ein Mediationsversuch ohne vorherige oder begleitende rechtliche Beratung für den Versicherungsnehmer riskant.

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