- Von Andreas Harms
- 10.04.2025 um 08:10
Der Konzertkarten-Anbieter CTS Eventim darf gegenüber Online-Käufern einen bestimmten Satz nicht mehr benutzen, damit sie eine Ticketversicherung abschließen. Das entschied das Oberlandesgericht Bamberg nun und gab damit dem Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) zum Teil recht (Aktenzeichen: 3 UKl 11/24 e).
Auf Anfrage weist CTS Eventim darauf hin, dass das Urteil noch nicht rechtskräftig ist. Man habe bereits Rechtsmittel eingelegt.
Bei der Ticketversicherung handelt es sich um eine sogenannte Embedded Insurance (mehr dazu hier). Das sind Versicherungen, die Kunden beim Kauf gleich mit abschließen. Sie betten sie sozusagen in das Produkt ein. Im Falle der Ticketversicherung arbeitet CTS Eventim übrigens mit der Ergo Reiseversicherung zusammen.

Integrierte Versicherungen auf dem Vormarsch
Wie die Zukunft des Versicherungsvertriebs aussieht
Genaugenommen geht es im Urteil um eine Schaltfläche, die Kunden vor dem finalen Kauf zusätzlich anklicken sollten. Sie empfahl deutlich, sich über die Ticketversicherung abzusichern. Auf diese Weise erspare man sich „Ärger und Frust über ein verpasstes Event“. Wer auch dann noch ablehnen wollte, konnte das nur über einen Knopf mit dem Text „Ich trage das volle Risiko“ machen.
Die Schaltfläche erschien nur dann, wenn der Kunde so eine Versicherung vorher abgelehnt hatte. Denn das reine Angebot erschien schon farblich abgesetzt im Warenkorb.
Dem VZBV war das alles zu aufdringlich, weil es die Kunden unzulässig beeinflusse und in ihrer freien Entscheidung behindere. Er wollte vor Gericht erreichen, dass Eventim die angebotene Ticketversicherung nicht mehr über einen eingefärbten Eintrag im Warenkorb anpreist. Und der anschließende Sonderhinweis sollte gleich ganz weg.
Der Text war am Ende zu viel
Im Punkt mit dem Sonderhinweis gab das OLG Bamberg den Verbraucherschützern recht. Dabei ließ es aber einiges noch durchgehen: Die wiederholte Aufforderung, der Hinweis auf Frust und das wiederholte Klickenmüssen. Das wäre alles noch in Ordnung gewesen (wie übrigens auch CTS Eventim selbst betont). Den Knackpunkt bildet einzig und allein der erwähnte Text „Ich trage das volle Risiko“.
Der war offenbar zu viel. So heißt es im Urteil: „Allerdings führt gerade die Verwendung dieses Textes jedenfalls in Zusammenschau mit dem angesprochenen ‚Nagging‘ zu einer unzulässigen Beeinflussung des hiervon angesprochenen Nutzers.“ Als „Nagging“ bezeichnet man es, wenn Nutzer eine bereits getroffene Auswahl noch einmal treffen sollen. So wie hier.
Es werde ein Szenario aufgebaut, das Angst vor einem Totalverlust des Kaufpreises erzeuge und bedrohend wirke. Dabei meinten die Richter, dass der Warnhinweis sogar in die Irre führt. Denn er erwecke den Eindruck, dass das Eintrittsgeld auf jeden Fall weg ist, wenn man nicht zum Konzert gehen kann. Also auch, wenn der Veranstalter das Konzert absagt. Das stimmt aber nicht.
Den anderen Antrag lehnte das Gericht hingegen ab. Eventim darf also die Versicherung weiter farblich abgesetzt anbieten. Die Versicherung sei gut als „zusätzliche Option“ zu erkennen, hieß es.

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