- Von Redaktion
- 05.11.2024 um 13:43
+++ Hinweis der Redaktion: Für die bessere Lesbarkeit haben wir die meisten Verweise auf geltende Paragrafen und Gesetze herausgenommen. Den Artikel mit allen Verweisen finden Sie hier. +++
Auch gegenüber einem berichtigten Schadensersatzanspruch kann die Einrede der Verjährung geltend gemacht werden. Das Gericht muss aber die Frage der Verjährung nur beachten, wenn diese erhoben wurde. Ist also die behauptete Beratungspflichtverletzung schon längere Zeit her, so ist es wichtig, die Verjährungsfrage konkret zu überprüfen und die entsprechenden notwendigen Informationen dem Anspruchsteller oder dem Gericht mitzuteilen.
Aufgrund einer aktuellen Entscheidung möchten wir Ihnen kurz darlegen, welche Aspekte für die Frage der Verjährung von Bedeutung sind.
Gerichtsurteil bestraft Lücken im Beratungsprotokoll
Wenn Makler ihre Betreuungspflichten unterschätzen
Was unbedingt in die Beratungsdokumentation gehört
Entstehung des Anspruchs
Verletzt ein Versicherungsmakler seine Beratungspflicht und ist diese von ihm zu vertretende Falschberatung kausal dafür verantwortlich, dass sein Kunde nun ein für seine Situation ungeeignetes Versicherungsprodukt erwirbt, entsteht für den geschädigten Kunden ein Schadenersatzanspruch gegenüber dem Makler.
Allerdings hat der Schuldner – in diesem Fall der Makler – das Recht, diese Schadensersatzleistungen zu verweigern, sofern der Anspruch bereits verjährt ist. Doch wann verjähren Ansprüche aufgrund von Falschberatung durch den Makler?
Generelles zur Verjährung
Die Verjährung des Anspruchs auf Schadenersatz aufgrund von Falschberatung durch den Makler unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldner Kenntnis erlangt.
Generell geschieht das üblicherweise, wenn der Kunde das vom Makler vermittelte Versicherungsprodukt in Anspruch nehmen will. Oft merkt der Kunde erst dann, dass das Versicherungsprodukt nicht seinen Ansprüchen genügt und er eventuell falsch beraten wurde. Die dreijährige Verjährungsfrist würde demnach erst am Ende des Jahres, in dem der Kunde diese Feststellung macht, anfangen zu laufen.
Allerdings heißt es in Paragraf 199 Absatz 1 Nummer 2 BGB weiter
„(…) oder (die Kenntnis) ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.“
Grob fahrlässige Unkenntnis liegt vor, wenn der Kunde die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt. Das wäre etwa der Fall, wenn der Kunde ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt hat oder die Kenntnis ohne nennenswerte Mühen hätte beschaffen können.
Hierbei stellt sich die Frage, ob das nicht, nachdem der Kunde nach Abschluss des Versicherungsvertrages alle nötigen Informationen in Form von Versicherungsvertrag und Versicherungsbedingungen erhalten hat, bereits der Fall ist. Immerhin liegen dem Kunden spätestens ab diesem Zeitpunkt alle nötigen Informationen vor, um zu erkennen, ob er aufgrund einer falschen Beratung ein für ihn ungeeignetes Versicherungsprodukt erworben hat. Demnach würde die dreijährige Verjährungsfrist bereits mit dem Ende dieses Jahres anfangen zu laufen.
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