- Von Redaktion
- 05.11.2024 um 13:43
Urteil des OLG Zweibrücken vom 25.10.2023
Hierüber hat das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken mit Urteil vom 25. Oktober 2023 entschieden. In dem Sachverhalt ging es um einen Versicherungsnehmer, dem von seinem Versicherungsmakler 2013 eine Riester-Rente ohne Kündbarkeit, Kapitalisierbarkeit und Vererbbarkeit vermittelt wurde.
Der Versicherungsnehmer machte glaubhaft, dass er, hätte er Kenntnis von diesen Spezifika gehabt, den Vertrag nicht abgeschlossen hätte. Das OLG Zweibrücken bestätigte, dass der Versicherungsmakler in der Pflicht war seinen Kunden über die für den Kunden erheblichen und von üblichen Altersvorsorge-Versicherungsprodukten abweichenden Spezifika zu unterrichten. Daher hätte der Kunde gegenüber seinem Makler einen Schadensersatzanspruch gehabt, doch dieser sei nach Ansicht des OLGs bereits verjährt und der Makler daher von der Leistung eines Schadensersatzes befreit.
Vertrag ist da, Zeit läuft
Das Gericht begründet das zunächst mit der Feststellung, dass der für den Beginn der Verjährung erforderliche Anspruch bereits mit dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses entstanden ist. Das OLG bezieht sich dabei auf den Grundsatz der Schadenseinheit, der besagt, dass der aus einem behaupteten Beratungsfehler dem Kunden erwachsene Schaden einheitlich zu betrachten ist.
Genauer bedeutet das, dass der Anspruch auf Schadensersatz mitsamt allen weiteren adäquat verursachten, zurechenbaren oder voraussehbaren Nachteilen eine gemeinsame Verjährungsfrist habe, sobald ein Teilschaden entstanden ist. Da in diesem Fall der Kunde aufgrund einer Falschberatung ein für ihn ungeeignetes Versicherungsprodukt erworben hat, ist ihm bereits mit Eingehung der Verbindlichkeit durch Abschluss des Versicherungsvertrages ein Schaden entstanden. Der Anspruch auf Schadensersatz gegen den Makler und damit die objektive Tatbestandsvoraussetzung für den Beginn der Verjährung liegen daher schon mit Vertragsschluss vor.
Bezüglich der erforderlichen Kenntnis über die Umstände, aus denen sich der Anspruch ergibt, entschied das Gericht, dass der Kunde in diesem Fall zwar die tatsächliche Kenntnis über die Umstände erst viel später erlangte, diese aber spätestens ab Zustellung des Vertragswerks nach Abschluss des Versicherungsvertrages, hätte haben müssen.
Der Kunde hatte ab diesem Zeitpunkt grob fahrlässige Unkenntnis. Das Gericht begründete das damit, dass es gerade nicht von einem unzureichend beratenen Versicherungsnehmer erwarte, dass er die meist vielseitigen und detailreichen Klausel- oder Erläuterungswerke durchleuchtet, um festzustellen, ob ihm nicht eventuell ein unzureichendes Versicherungsprodukt vermittelt wurde. Das war in diesem Fall jedoch auch nicht erforderlich. Die von dem Kunden bemängelten Spezifika des Versicherungsproduktes waren nicht in den Tiefen des Vertragswerks versteckt, sondern waren direkt aus dem nur sechsseitigen Versicherungsschein auf ersten Blick ersichtlich und einfach zu verstehen.
Vertragstext nicht zu lesen, hat Folgen
Das OLG Zweibrücken stellt fest, dass von einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer erwartet werden darf und muss, dass der in der Police zusammengefasste Vertragstext lesend zur Kenntnis genommen und im Fall aufkommender Zweifel, dass vermittelte Versicherungsprodukt auch hinterfragt wird. Daher hatte der Kunde bereits nach Erhalt des Vertragswerks grob fahrlässige Unkenntnis von den Umständen, aus denen sich ein möglicher Anspruch gegenüber seinem Makler ergibt, womit auch die subjektive Tatbestandsvoraussetzung für den Beginn der Verjährungsfrist erfüllt ist.
Die dreijährige Verjährungsfrist des Schadenersatzanspruches des Kunden gegenüber seinem Versicherungsmakler fingen daher schon am Ende des Jahres des Erwerbs des ungenügenden Versicherungsproduktes, am 31. Dezember 2013, an zu laufen. Die Verjährungsfrist lief folglich am 31. Dezember 2016 ab. Die verjährungshemmende Klage zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruches wurde verspätet erst im April 2022 eingereicht und am 10.Mai 2022 zugestellt. Die Ansprüche des Kunden waren daher schon verjährt, weshalb der Makler im Ergebnis keinen Schadensersatz aufgrund der unzureichenden Beratung leisten musste.
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