- Von Redaktion
- 05.11.2024 um 13:43
Fazit
Aus dem geschilderten Urteil des Oberlandesgerichts Zweibrücken lässt sich für die Maklerschaft folgende Schlussfolgerung ziehen: Der durchschnittliche Kunde ist verpflichtet, sich bei Erwerb eines Versicherungsproduktes das Vertragswerk anzusehen und zumindest die simpleren auf der Police festgehaltenen Vertragsdetails auch zu verstehen.
Steht der Vorwurf einer eventuellen Falschberatung im Raum und sind die bemängelten Vertragsspezifika deutlich aus dem Versicherungsschein zu erkennen, ist dem Kunden eine Kenntnis beziehungsweise grob fahrlässige Unkenntnis ab Erhalt der Police zu unterstellen.
Versucht der Kunde dann erst nach Ablauf von drei Jahren seit dem Ende des Jahres, in dem er die Police erhalten hat, Schadensersatzansprüche aufgrund von einer eventuellen Falschberatung geltend zu machen, kann der Makler diese rechtmäßigerweise allein schon auf Grundlage der eingetretenen Verjährung verweigern.
Wichtig zu beachten ist, dass sich das nur auf Fälle bezieht, bei denen sich die unzureichenden Vertragsspezifika direkt und leicht zu erkennen aus der Versicherungspolice ergeben. Bei Angelegenheiten, in denen sich die Krux in den Klauseln des Beiwerks befindet, gilt das nicht.
Da bereits schon sehr viele Versicherungsmakler auf die Rückzahlung der Versicherungsbeiträge für einen Rürup-Vertrag verklagt wurden, sollte gerade in dieser häufig vorkommenden Fallkonstellation immer die Einrede der Verjährung erhoben werden, wenn zwischen dem Vertragsschluss und der Behauptung von Schadenersatzansprüchen mehr als drei volle Jahre vergangen sind.
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