- Von Redaktion
- 30.07.2014 um 12:39
Die Infinus-Opfer könnten einen Teil ihres Geldes aus der Insolvenzmasse bekommen, berichtet die „Bild-Zeitung” und beruft sich dabei auf ein geheimes Rechtsgutachten.
Viele der Anleger hatten ihr Geld in sogenannten Genussscheinen. Schreibt das Unternehmen Gewinne, bekommen sie einen festen Zins. Wird es jedoch zahlungsunfähig oder löst es sich auf, bekommen sie ihr Geld erst nach allen anderen Gläubigern – allerdings noch vor den Unternehmensinhabern. Paragraph 8 der Finanzverträge regelt dies: „Die Forderungen aus den Genussrechten treten gegenüber allen anderen Ansprüchen von Gläubigern zurück“
Frank-Rüdiger Scheffler, Insolvenzverwalter der Infinus-Tochter Prosavus zweifelt laut Bild jedoch an der Rechtmäßigkeit der Nachrangvereinbarung und beauftragte den Hamburger Rechtsprofessor und Insolvenzrechtsexperten Reinhard Bork mit einem Gutachten. Das sei bereits fertig, liege aber noch in der Schublade der Juristen. Hierin soll jedoch unter anderem stehen: „Damit kann festgehalten werden, dass Paragraf 8 der Genussrechtsbedingungen gemäß des Bürgerlichen Gesetzbuches unwirksam ist.“ Und: „Die Klausel verstößt gegen das Transparenzgebot, enthält widersprüchliche Aussagen.“
Alle Infinus-Opfer unterliegen Nachrangigkeitsvereinbarungen, sodass das Gutachten auch für alle anderen Geschädigten gelten könne. Damit dürften die Anleger nicht mehr nachrangig behandelt werden und können auf Gelder hoffen.
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