- Von Sabine Groth
- 22.05.2024 um 11:54
„Für die deutlichen Mehrleistungen wird jedoch ein jährlicher Mehrbetrag von 35 Euro brutto notwendig. Sollten wir innerhalb der nächsten 14 Tage keine anderslautende Rückmeldung von Ihnen erhalten, werden wir die Umstellung Ihres Vertrages zum 31.12.2022 für Sie veranlassen.“ So steht es in einem Schreiben, dass ein Verbraucher von seinem Versicherungsvertreter der Gothaer erhielt, der ihm eine Leistungserhöhung für seine bestehende Wohngebäudeversicherung anbot.
Urteil: Gesetzliche Unfallversicherung greift auch im Homeoffice
BGH urteilt zu Beitragserhöhung in der PKV
Gerichtsurteil bestraft Lücken im Beratungsprotokoll
Diese Vorgehensweise kam den Kunden merkwürdig vor, und er wandte sich an die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. „Eine Erhöhung durchzusetzen, nur weil jemand sich nicht rechtzeitig meldet, ist nicht zulässig“, sagt Peter Grieble, Versicherungsexperte der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Die Verbraucherzentrale mahnte den Vertreter ab. Nachdem dieser keine Unterlassungserklärung abgeben wollte, erhob sie Klage vor dem Landgericht Baden-Baden.
Dieses urteilte nun im Sinne des Verbrauchers (Aktenzeichen 5 O 26/23 KfH). Die Begründung des Gerichts: „Das Schweigen eines Verbrauchers ist keine Willenserklärung. In dem Schreiben wird als Folge des Schweigens eine kostenpflichtige Vertragsumstellung festgelegt. Dies ist unzulässig, weil es eine Irreführung darstellt. Es wird dem Verbraucher gegenüber verschwiegen, dass dessen Schweigen eben keine Willenserklärung ist.“
0 Kommentare
- anmelden
- registrieren
kommentieren