- Von Peter Schmidt
- 12.06.2017 um 10:30
Die Firma oder der Kundenbestand wird zum Streitobjekt
Kommen wir auf die Einbeziehung des Wertes von Maklerfirmen oder Kundenbeständen in die Vermögensauseinandersetzung bei Scheidungen zurück. Der Makler Karl J. aus Brandenburg (Name geändert), seit 15 Jahren verheiratet, gründete vor 12 Jahren seine Makler-GmbH. Die damalige Ehefrau arbeitet in der Firma mit. Bei Trennung der Ehe wurde über das sogenannte Zugewinnausgleichsrecht auch die Hälfte des während der Ehe entstandenen Zugewinns – darunter die Maklerfirma mit mehr als zehn angestellten Beratern – einbezogen.
Der gesetzliche Anspruch führte nicht nur zu komplizierten Vermögensauseinandersetzungen zwischen den Ehepartnern sondern auch zu einer akuten Gefährdungssituation für die Firma. Wie will man schon eine Firma in so einer Konstellation trennen? Natürlich ist es möglich, bei einer Makler-GmbH Anteile zu verkaufen und einen neuen Gesellschafter mit an Bord zu nehmen. Aber passt dieser zur Firma? Bekommt man den gewünschten Preis für die Anteile? Oder ist es besser mit dem Verkauf eine Aufspaltung der GmbH vorzunehmen? Fragen über Fragen.
Es besteht in solchen Situationen nicht nur die Gefahr, dass gemeinsames Eigentum über den Umweg der öffentlichen Zwangsversteigerung veräußert werden muss. Es gibt auch die Gefahr der Überforderung einer zum Zugewinn gehörenden Firma eines der Ehepartner. Rücksichten auf die wirtschaftliche Situation der Firma oder Sinnhaftigkeit von Aufspaltungen von Gesellschaftsanteilen muss der ausgleichberechtigte Ehepartner nicht nehmen.
Wenn Emotionen eine Rolle spielen, kommt die Vernunft oft zu kurz. So auch bei diesem Thema. Eigentlich müsste der oder die Ausgleichsberechtigte ein Interesse daran haben, dass es auch zu einer wirtschaftlich vernünftigen Regelung kommt. Aber auch die Motivation, den Noch-Ehepartner zu ruinieren, ist nicht aus der Welt. Zwangsverkäufe bei Immobilien oder Firmen haben immer den Nachteil, dass dabei Kapital vernichtet wird und nicht zuletzt auch hohe Kosten für Rechtsanwälte und Notare entstehen.
Bewertung von Maklerfirmen und Beständen
Im Rahmen des Vermögensausgleichs kommt die Frage der Bewertung von Maklerfirmen oder Kundenbeständen demnach mit auf den Tisch. Der Wert muss ermittelt werden. Dafür gibt es eine Reihe von gesetzlichen Grundlagen, die aber nicht in jedem Fall für Maklerunternehmen passend sind. Kompliziert wird das Ganze dadurch, dass der Wert eigentlich erst bei einem Verkauf ermittelt beziehungsweise realisiert wird. Ein solcher findet hier aber nicht statt. Also muss ein passender „Mittelweg“ gesucht werden.
Zunächst ist anzumerken, dass es zur Feststellung des Wertes eines Unternehmens keine gesetzlich definierte beziehungsweise allgemeinverbindliche Methode gibt. Dies gilt im Besondern auch für Maklerunternehmen oder deren Asset, die vertraglichen Konstellationen zwischen Versicherungsmakler und Kunde sowie den Produktgebern (üblicherweise „Maklerbestand“ benannt).
Steuerberater oder mit der Materie der Versicherungsmakler wenig vertraute Wirtschaftsprüfer greifen oft auf das nach Paragraf 199 ff. BewG „vereinfachte Ertragswertverfahren“ zurück. Hierbei wird – abgekürzt zusammengefasst – das Betriebsergebnis der letzten drei oder fünf Jahre zu Grunde gelegt. Nach Abzug des angesetzten Ertragssteuersatzes wird über eine Gesamtsumme ein durchschnittliches Betriebsergebnis ermittelt.
Der über diesen Weg ermittelte Unternehmenswert stellt einen Barwert dar. Die in den künftigen Perioden anfallenden auskehrbaren Ergebnisse müssen auf den Bewertungsstichtag abgezinst werden. Hierfür ist von einem Kapitalisierungszinssatz auszugehen. Für das Ertragswertverfahren setzt sich dieser in der Regel aus dem Basiszinssatz sowie dem Risikozuschlag zusammen. Und genau darin sehe ich bei Maklerfirmen ein Problem.
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