- Von Redaktion
- 30.09.2015 um 18:39
Der Verkauf einer Maklerfirma oder der Vertragsverhältnisse zwischen Makler und Kunden sowie Versicherern, meist einfach als „Bestandsverkauf“ abkürzend bezeichnet, ist sehr komplex. Wird der Übergang ohne kompetente Beratung allein durch Verkäufer und Käufer abgewickelt, kann es zu einer Überlagerung der monetären und organisatorischen Fragen gegenüber den rechtlichen Fragen kommen.
Share Deal und Asset Deal
Als relativ einfach wird der Verkauf von Maklerfirmen als juristische Person angesehen. Mit dem sogenannten Share Deal wechseln lediglich die Anteilseigner. Die Vertragsverhältnisse der Firma als GmbH, GmbH & Co. KG oder AG bleiben in der Regel davon unberührt.
Der Käufer des Unternehmens übernimmt mit einem Share Deal das Unternehmen inklusive aller Verträge, Forderungen, Verbindlichkeiten sowie sonstiger Rechte und Pflichten. Die Beziehungen von und zum Kunden bleiben im gleichen Status wie vorher, da die Kundendaten weiterhin im Unternehmen bleiben.
Die Vorteile des Share Deals für eine Maklerfirma als juristische Person können sich aber genauso zu deren Nachteilen entwickeln. Der Kaufgegenstand ist schnell erfasst. Erfolgt aber keine Tiefenprüfung (Due Diligence), dann können Risiken und Haftungsfragen auch falsch oder oberflächlich bewertet werden.
Komplizierter als beim Share Deal kann die Abwicklung eines Asset Deals bei einer Maklerfirma oder beim Übergang von einem Makler, der als Einzelunternehmer agiert, sein. Der „Kundenbestand“ ist dann das Asset was zum Verkauf steht. Dahinter verbergen sich unter Umständen hunderte oder tausende von einzelnen Vertragsverhältnissen mit Kunden.
Gesetzgeber schützt Kundendaten
Die Kundendaten gehören beim Übergang einer Firma oder eines Kundenbestandes zu den besonders sensiblen Themen. Die Rechtsanwaltskanzlei Wirth, Berlin, stellt diese besondere Situation so dar:
„Nach § 4 Abs. 1 BDSG ist die Übermittlung von persönlichen Daten immer dann zulässig, wenn entweder ein Einverständnis des Kunden vorliegt, oder die Übermittlung gesetzlich erlaubt ist. In dem Fall, dass der Kunde eine Maklervollmacht erteilt hat, ist die Übermittlung an diesen Makler nach § 28 Abs. 1 Ziffer 1 BDSG gesetzlich erlaubt, da die Übermittlung von Daten zur Erfüllung der Vertragspflichten des Maklers erforderlich ist.“
Die Frage der Existenz von Maklerverträgen oder der Maklervollmachten wird zur Kernfrage. Gibt es diese Verträge im Verhältnis Makler zum Kunden nicht oder nur teilweise, dann wird die Übertragung des Bestandes und die Weitergabe der Kundendaten ohne Zustimmung der Kunden an den Käufer schwierig.
Nach §3 Abs. 9 des BDSG gilt dies besonders für die „besonderen“ personenbezogenen Daten. Diese werden vom Gesetzgeber als stark schützenswert eingestuft und unterliegen bei der geplanten Weitergabe hohen Anforderungen. Zu diesen personenbezogenen Daten gehören alle Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben.
Die Konsequenz aus dieser Gesetzeslage ist es, dass der verkaufende Makler in dieser Situation den Kunden vor dem geplanten Verkauf informieren und fragen muss, ob die Kundendaten an einen möglichen Käufer und deren Dienstleister weitergegeben werden dürfen. Der Kunde muss explizit sein Einverständnis schriftlich erklären.
In der Praxis hat es sich bewährt, dass der Kunde mit einem Antwortbrief schriftlich auf das Makleranschreiben mit seinem Einverständnis (oder einem Widerspruch) antwortet. Eine weitere Möglichkeit ist es, mit dem Kunden spätestens in so einer Situation einen entsprechenden Maklervertrag zu vereinbaren und zu unterschreiben, der einen entsprechendem Passus zum Einverständnis zur Datenweitergabe im Falles eines Verkaufes oder einer anderen Nachfolge enthält. In jedem Fall ist dem Kunden aber ein explizites Widerspruchsrecht einzuräumen.
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