Beratungsszene: Bei der Wahl einer geeigneten Maklerrente gilt es einiges zu beachten. © Geschäft Foto erstellt von snowing - de.freepik.com
  • Von Peter Schmidt
  • 27.01.2020 um 09:42
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Der Maklermarkt bewegt sich angesichts der demografischen Situation immer schneller, stellt Unternehmensberater Peter Schmidt fest. Immer mehr Makler der Generation 55plus befassten sich mit dem Thema Nachfolge. Sie müssten dabei die Entscheidung fällen, ob Verkauf, Übergabe oder Maklerrente der persönlich richtige Weg seien. Welche Neuerungen es hier gibt, beleuchtet Schmidt in seiner neuen Kolumne.

Der Maklerpool Apella hat seine Pool-Partner zum Jahresauftakt 2020 mit einem eigenen Modell der Maklerrente überrascht. Für die Zahlung einer Maklerrente wird ebenfalls eine ungekündigte Maklervereinbarung mit dem Pool vorausgesetzt. Verrentet werden die Bestandseinnahmen beim Pool selbst. Damit soll natürlich ein Anreiz gesetzt werden, einen möglichst großen Teil des Bestands zum Pool zu bringen. Dieses Interesse teilen die Neubrandenburger mit anderen Pools. Die Apella-Maklerrente soll lebenslang 80 Prozent betragen. Es gibt ein Hinterbliebenen-Modell mit einer Laufzeit von bis zu fünf Jahren.

Praktische Erfahrungen können inzwischen „Maklerrentner“ auch mit der ebenfalls 2015 gestarteten Deutsche Makler Rente (DMR) von Jung, DMS & Cie. (JDC) sammeln. Bei der DMR von JDC scheint es aktuell, nach Berichten von interessierten Maklern, noch keine Entscheidung zu einer grundsätzlichen Variante mit Hinterbliebenenversorgung zu geben. Nach Rücksprache mit den Verantwortlichen gibt es aber Überlegungen zu dem Thema.

Keine pauschale Empfehlung für einzelne Nachfolgeform

Knackpunkt für eine Entscheidung zum Verkauf eine Maklerbestands, einer Übergabe oder für eine Maklerrente wird neben den oben genannten individuellen Belangen des Maklers das Thema Versteuerung sein. Leider gibt es neben den gültigen gesetzlichen Grundlagen beispielsweise über Paragraf 16 und Paragraf 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG) keine allgemeine Entscheidung des Bundesfinanzhofs zum Thema Versteuerung von Maklerrenten. Der Interessent wird über seinen Steuerberater nicht um eine Anfrage beim zuständigen Finanzamt herumkommen.

Bei der Versteuerung von Maklerrenten gibt es sowohl die Entscheidung für die Sofortbesteuerung als auch für die nachgelagerte Versteuerung. Die Gefahr der Sofortbesteuerung einer Maklerrente, die dann Empfänger besonders im ersten oder zweiten Jahr dieses Rentenbezugs finanziell überfordern kann, ist real. Das liegt daran, dass es sich bei der Maklerrente eben um keine Leibrente im herkömmlichen Sinne handelt, die steuerliche begünstigt wäre.

Olaf Czinna von der SEB-Steuerberatung, wird zu Maklerforen im März 2020 ausführlich das Thema Versteuerung von Unternehmens- und Bestandsverkäufen und der Sonderform der Verrentung informieren. Interessierte Makler können sich vor Ort bei vier Maklerforen mit dem Referenten austauschen und mit Kollegen diskutieren.

Abschließend sei auch darauf verwiesen, dass sich der Makler in seiner Entscheidung für eine Maklerrente auch mit dem Risiko des Niedergangs des jeweiligen Anbieters befassen sollte. So unwahrscheinlich das heute auch im einzelnen Fall sein mag. Aber unwahrscheinlich ist in der heutigen Lage der Finanz- und Versicherungswirtschaft bekanntlich nichts. Bereits eine neue Regierungskoalition kann das Thema der Courtagen und damit die Zukunft von Pools in ein neues Licht rücken.

Schwarzmalen ist auch bei mir nicht angesagt, aber vernünftige Risikoabwägung schon. Im Zweifel ist dann das Geld aus einem Verkauf immer noch die sicherste Variante.

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Peter Schmidt

Dr. Peter Schmidt ist seit 2013 Inhaber der Unternehmensberatung Consulting & Coaching in Berlin und als Experte für Strategie- und Prozessberatung für Versicherer, Maklerpools, Vertriebe und Makler tätig.

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