- Von Redaktion
- 04.10.2016 um 16:25
Recht haben und Recht bekommen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nach Meinung von Rechtsanwälten wesentliche Grundsatzfragen zum Thema Nutzung von Kundenadressen auch für Versicherungsvermittler geklärt. Dennoch zeigen Gerichte bei Entscheidungen in Sachen Kundenbestände immer wieder Unsicherheiten. Es kommt zu Urteilen, die für die Betroffenen nicht nachvollziehbar sind.
Allein die Verfolgung von Verstößen von Ausschließlichkeitsvertretern nach Paragraf 84 HGB gegen vertragliche Regelungen würde Bücher füllen. Bereits während der Tätigkeit als Handelsvertreter wird die Umgehung des Wettbewerbsverbotes durch Einschaltung eines Strohmannes als Verstoß gewertet. Dies gilt auch dann, wenn dieser zu einem anderen Unternehmen oder in eine Tätigkeit als freier Vermittler wechselt.
Die Sache mit den Kundendaten
Rechtsanwalt Florian Höld schrieb dazu in einem Artikel für die „Neue Juristische Wochenzeitschrift“ (Heft 38. 2016 S. 2275 ff.): „Besteht – wie meist – kein Wettbewerbsverbot, dürfen Kundendaten nach Vertragsbeendigung nur in den Schranken des Wettbewerbsrechts genutzt werden“.
Dazu gehören, nach Höld, das nachvertragliche Wettbewerbsverbot, das Lauterkeitsrecht bei fehlenden Regelungen für ein Wettbewerbsverbot, die Trennung von Besitz- und konkreten Nutzungsrechten sowie der Herausgabeanspruch und das Besitzrecht.
Gab es eine Vereinbarung oder nicht?
Soweit so gut. Das Problem bei der gerichtlichen Verfolgung von Vertragsbrüchen wie beim Makler Tücke bringt die Fragen mit sich, ob der Verkäufer weiter die Kundendaten überhaupt zur Verfügung haben durfte. Erst dann steht als weitere Frage zur Prüfung an, ob diese Daten zur weiteren Akquise genutzt werden durften.
Die erste Frage lässt sich aus dem Vertragstext noch relativ leicht klären. Entweder es gab eine entsprechende Vereinbarung oder nicht. Danach wird es schwieriger, denn der Nachweis der Verstöße fällt den Klägern oft nicht leicht. Zum anderen wird von Betroffenen immer wieder berichtet, dass man auf Richter getroffen ist, die mit der Materie Makler und Maklerbestände nicht vertraut schienen.
Nur öffentliche Infos genutzt
Im Fall Tücke / Gutmütig argumentierte der Angeklagte, dass er nur öffentlich zugängliche Informationen zu Kunden genutzt hätte. Eine systematische Aufarbeitung von alten Kontaktlisten stritt er ab – der Kläger konnte dies auch nicht beweisen.
Eine Vereinbarung zur Löschung aller Kundenlisten auf dem Laptop des Tücke war im Kaufvertrag nicht vorgenommen wurden. So verlor Gutmütig mehrere Prozesse und viel Geld.
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