- Von Redaktion
- 04.10.2016 um 16:25
Hohe Ansprüche an Kaufverträge zu Maklerbeständen
Das Schicksal des Maklers Gutmütig macht verständlich, warum ein Bierdeckel-Kaufvertrag für einen Bestandsverkauf nicht angemessen ist. Ein fachlich fundierter Kaufvertrag kann mit entsprechenden Vertragsregelungen Verkäufern wie Makler Tücke die Lust auf die Versuchung des Betruges nehmen.
Klare Regelungen für die Übergabe und Löschung der Kundendaten, kontrollierbare Lösung zur Weiterleitung von Information der Kunden und Versicherer und eben auch für ein Wettbewerbsverbot für den verkauften Bestand gehören dazu.
Verbot und Sanktionen tun Not
Zu den Regelungen für ein Wettbewerbsverbot im verkauften Bestand gehören auch Sanktionen für den Fall, dass eine der vertragsschließenden Seiten dagegen verstößt. Rechtsanwalt Norman Wirth, Wirth Rechtsanwälte Berlin, schlägt vertraglich festgelegte Strafgelder pro Verstoß vor, die Maklern wie Tücke wehtun.
„Abhängig von Kaufpreis und Umfang des Bestandes können hier Strafgelder pro Verstoß in Höhe von 10.000 oder 20.000 Euro schon angemessen sein. Dies sollte nicht nur für Fälle der ‚Neu‘-Akquise von Kunden gelten, sondern auch für vom Verkäufer unterdrückte Informationen an den Käufer, wenn sich der Kunde mit Beratungswünschen noch einmal beim Bestandsverkäufer meldet.“
Information des Kunden ist wichtig
Aus meiner Praxis des Coachings von Bestandsverkäufen ist zu ergänzen, dass eine umfassende Kundeninformation zum erfolgten Verkauf oder einer Nachfolge und ein Maßnameplan zur zügigen Kundenbindung unter Mitwirkung des Verkäufers Bestandteil des Kaufvertrages sein sollten.
Auch eine Splittung des Kaufpreises bis zum vollständigen Bestandsübergang sowie eine entsprechende Qualitätssicherung bieten sich in manchen Fällen an. In jedem Fall sollte das Investment mit einem individuellen und fachlich fundierten Kaufvertrag durch einen Fachanwalt bei einem Bestandskauf mit eingeplant werden.
Betrüger scheren sich nicht um Anstand und Moral
Fälle von Täuschung und Betrug sind in jedem Bereich der Wirtschaft und bei Menschen aller Berufe zu finden. Es ist also kein ausschließliches Phänomen von Versicherungsvermittlern, wenn aus Geldgier oder Existenzängsten Verträge gebrochen werden.
Dennoch ist es schon verwunderlich, dass in einer Berufsgruppe, die für sich den Anspruch des Sachwalters der Kunden und den damit verbundenen Kriterien an Ehrbarkeit, Transparenz und Unabhängigkeit proklamiert, immer wieder solche Fälle vorkommen.
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