- Von Peter Schmidt
- 31.07.2023 um 13:14
Der Verkäufer muss sich darüber im Klaren sein, dass falsche Angaben gegenüber dem Steuerberater und damit dem Finanzamt, die damit zu nicht wahrheitsgemäßen Bilanzen geführt haben, im Fall der Fälle zu einer Kaufpreissenkung oder sogar einer Rückabwicklung des Kaufs führen können. Prekär wird es unter Umständen auch, wenn dem Steuerberater Fehler in der Bilanz passiert sind.
Explizit möchte ich auch darauf verweisen, dass ureigene Maklerpflichten eingehalten werden müssen. Dazu gehört die hier mehrfach schon beschriebene Pflicht zur Risikoanalyse für die Kunden, die hinreichende Marktrecherche für Produktempfehlungen oder die gesetzlich vorgeschriebene Dokumentationspflicht. Ist man solchen Pflichten nicht in jedem Falle nachgekommen, dann sollte man dies auch transparent im wirklich erfolgten Maße als Garantie mit in den Kaufvertrag aufnehmen. Eine falsche 100-Prozent-Garantie ist dann auf jeden Fall suboptimal.
Ein guter Anwalt wird dem Verkäufer für den Fall, dass einzelne Garantien vollumfänglich nicht umsetzbar sind, auch eine Chance zur Nachbesserung oder Nacherfüllung einräumen oder gleich die Gewährleistungsrechte einschränken. Natürlich soll dies nicht nach Art eines Kfz-Verkaufs „Wie gesehen, so verkauft“ ausarten. Das gilt auch für sogenannte Catch-All-Klauseln, die von manchen Gerichten in Richtung kompletter Unwirksamkeit von Kaufverträgen interpretiert werden.
Wann an ein Gesamtverkauf nicht anzuraten ist
Für beide Seiten, für Verkäufer und Käufer, kann es Konstellationen geben, die einen Komplettverkauf per Betriebsübergang nicht empfehlenswert machen. Solche Gründe können vielfältig sein und reichen von Immobilienbesitz der Firma, die der Käufer gar nicht haben will, über Pensionsverpflichtungen der GmbH für den/die Verkäufer bis hin zu laufenden oder sich anbahnenden Haftungsfällen, die der Käufer wahrlich nicht braucht.
Ausgangspunkt für eine solche Entscheidung ist und bleibt eine grundlegende Analyse der Firma und des Bestandes über eine Due Diligence und/oder umfassende Wertermittlung. Wer an dieser Stelle das Honorar für diese Dienstleistungen spart, kann unter Umständen um ein Vielfaches mehr Schaden bei einem oberflächlichen Verkauf erleben. Und da auch ein Wertgutachten nur mit den bereitgestellten Fakten arbeiten kann, empfiehlt es sich, wichtige Daten zumindest stichprobenartig von Käuferseite selbst zu prüfen.
In den vergangenen Jahren hatten wir mehrere Fälle, die im Endergebnis dazu führten, dass lediglich ein Asset Deal statt eines Verkaufs einer GmbH (& Co. KG) stattfand. Darunter offensichtliche Haftungsfälle aus dem Verkauf von steueroptimierten Produkten, ominösen Sparplänen, die der Verkäufer in seiner Wirkung nicht richtig eingeschätzt hat, oder auch einfach Liebhaberei gegenüber dem eigenen Namen in der GmbH-Firmierung.
Eine Möglichkeit der Vermeidung eines Asset Deals statt eines Share Deals kann eine Aufspaltung der GmbH sein. In deren Ergebnis können dann zwei oder drei GmbHs entstehen, die nach Sparten, Geschäfts- oder Haftungsfeldern separiert werden. Bei solchen Konstrukten sind die Besonderheiten Steuer und Kundenrechte zu beachten. Grundsätzlich sind solche Ausgliederungen, Aufspaltungen und damit Rückwirkungen bis zu über einem halben Jahr möglich. Der Steuerberater und ein Fachanwalt für Gesellschaftsrecht sind dann unbedingt zu involvieren.
0 Kommentare
- anmelden
- registrieren
kommentieren