Peter Schmidt. Foto: privat ©
  • Von Redaktion
  • 13.11.2014 um 15:54
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Wenn Kunden sich einen neuen Vermittler wünschen, der alte stirbt oder das Geschäft aufgibt, ist Ärger oft vorprogrammiert. Das beste Kundeninteresse haben Versicherer dann oft nicht mehr im Blick, sagt Experte Peter Schmidt in seinem Kommentar.

„Jahrelang haben künstliche Hürden in Form von ‚internen Regelungen‘ mit Vertretervereinen dazu geführt, das Kundenwünsche ignoriert wurden und Vermittler, die sich seit Jahren nicht mehr um die Kunden gekümmert haben, weiterhin die sogenannten Bestandsprovisionen erhalten haben. Dagegen erhielten verantwortungsvolle Vermittler, die sich um die Kundenbelange kümmerten, keine adäquate Vergütung für ihre Dienstleistungen“, schreibt Peter Schmidt in seinem Beitrag im Tagesbriefing.

Dabei stellt ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. Mai 2013 klar, dass allein der Kunde entscheidet, wer für ihn in Versicherungsbelangen tätig werden darf (Aktenzeichen IV ZR 165/12). Die Richter betonten, dass Versicherungen die Pflicht hätten, Korrespondenz mit eingeschalteten Versicherungsmaklern zu führen. „Dabei spielt es auch keine Rolle, ob der Versicherer mit Maklern grundsätzlich zusammenarbeitet oder nicht, wie die obersten Hüter des Rechts feststellten“, schreibt Schmidt.

Allianz denkt um

Bei einigen Versicherern gebe es nun aber ein Umdenken. Beispiel Allianz. Ende September kündigte der Versicherer an, gewünschte Bestandsübertragungen vornehmen zu wollen und dem Makler dann auch eine Bestandsbetreuungscourtage zu zahlen (wir berichteten).

Schwieriger werde die Thematik, wenn durch Geschäftsaufgabe oder Tod eines Vermittlers die Kunden von heute auf morgen ohne Betreuer dastünden. „Kunden, die von Ausschließlichkeitsvermittlern betreut werden, erhalten früher oder später dann per Post einen neuen Betreuer durch den Versicherer zugeordnet“, so Schmidt.

Vertrag beendet

Bei Maklern wiederum verhält es sich folgendermaßen: Besteht kein Maklervertrag zwischen Kunde und Makler oder enthält der Versicherungsmaklervertrag keine Regelung zum Thema Aufgabe des Geschäftsbetriebes oder zum Tod des Maklers, dann wird die vertragliche Beziehung zwischen Makler und Kunde oder der Maklervertrag beendet. Schmidt: „An die Stelle als gesetzlicher Sachwalter können dann auch die Erben nicht treten. Erben können ohne entsprechende Regelung im Maklervertrag und einem entsprechende Befähigungsnachweis auch keine Erklärungen gegenüber Versicherern, zum Beispiel zu einem Betreuungswechsel, abgeben.“

Der Code of Conduct des GDV habe aber auch für besondere Situationen eine Regelung vorgesehen. In Artikel 20, Absatz 3 heißt es: „Eine Ausnahme von Absatz 2 besteht, wenn die ordnungsgemäße Betreuung der Versicherten im Einzelfall oder wegen des unerwarteten Wegfalls der Betreuung der Bestand der Vertragsverhältnisse gefährdet ist.“

Was das genau bedeutet, können Sie in der Langfassung des Artikels von Herrn Schmidt nachlesen. Die finden Sie hier.

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