Der ehemalige Drogeriekettenbesitzer Anton Schlecker im Landgericht Stuttgart: Er ist wegen Bankrotts zu einer Bewährungsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden: Schlecker führte sein Unternehmen bis zur Insolvenz als Einzelunternehmen. © picture alliance/Marijan Murat/dpa
  • Von Peter Schmidt
  • 29.07.2019 um 10:00
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Jeder dritte Makler beabsichtigt in den nächsten fünf Jahren die Geschäftstätigkeit einzustellen. In einer dreiteiligen Serie stellt Unternehmensberater Peter Schmidt die Möglichkeiten vor. Dieses Mal: die Gründung oder Umwandlung in eine Personen- oder Kapitalgesellschaft.

Ungefähr ein Drittel der Maklerunternehmen in Deutschland agiert als Personen- oder Kapitalgesellschaft. Die geläufigste Form ist die GmbH & Co. KG. Bei der GmbH & Co. KG vereinen sich die Vorteile der Haftungsbegrenzung einer Kapitalgesellschaft mit den steuerlichen Belastungsvorteilen einer Personengesellschaft. Die Haftungssumme der Kommanditisten – häufig nur wenige tausend Euro – ist auf die Einlage beschränkt. Die Vollhaftungsfunktion übernimmt für gewöhnlich ausschließlich die Komplementär-GmbH.

Unter den Maklerfirmen finden wir auch viele reine GmbHs. Ohne auf jeden Aspekt der Vor- und Nachteile einer reinen Kapitalgesellschaft, wie der GmbH, hier eingehen zu können, sei darauf verwiesen, dass viele Entscheidungen des Bundesfinanzhofs sowie der Steuergerichte besonders die Steuerrisiken der Kapitalgesellschaften betreffen. Dazu sei hier nur auf den Reizpunkt „verdeckte Gewinnausschüttung“ verwiesen.

Vorzüge der Anteilsübertragung

Im Gegensatz zu den im Teil 1 der Serie zu Nachfolgemodellen benannten Unternehmens-übertragungen per direktem Kauf werden bei den Personen- und Kapitalgesellschaften Anteile verkauft. Das kann schrittweise oder komplett erfolgen. Die schrittweise Übertragung hat dabei den Vorteil, dass der bisherige Inhaber noch Anteilseigner bleibt, damit laufende Einnahmen hat und die Kontrolle oder das Mitspracherecht über das Unternehmen behält.

Über die sogenannte Management-Buy-in-Option kann ein Nachfolger nach einer vereinbarten Zeit auch weitere oder die restlichen Anteile am Unternehmen erwerben. Beide Seiten können daraus Vorteile ziehen. Der Nachfolger als Käufer wird nicht sofort mit einer hohen Kaufsumme belastet und der Verkäufer kann seine Steuerlast besser steuern. Vielfach wollen beide Seiten auch diesen langsamen Abschied aus der Firma zur Sicherung von Know-how sowie zur Kunden- und Mitarbeiterbindung an das Unternehmen.

Die (meist) beste Lösung für den Ernstfall

Auf die Möglichkeiten der Verpachtung, Vermietung oder des Management-Buy-outs einer Personen- oder Kapitalgesellschaft wollen wir an dieser Stelle nicht eingehen. Wichtig ist der Verweis darauf, dass in den meisten Fällen von Tod oder schwerer Erkrankung die Vererbung, der Verkauf oder der Übertrag am einfachsten geht. Die Firma existiert weiter, sie gehört nur jemand anderen. Alle Verträge zu den Kunden, Dienstleistern und Produkt-gebern bleiben von dem Wechsel unberührt. Auch die gefürchtete Situation um den Schutz der Daten der Kunden spielt keine Rolle mehr.

Wenn in der Zwischenüberschrift das einschränkende Wort „meist“ vor beste Lösung steht, dann bedeutet das in bestimmten Konstellationen aber auch, dass hier Probleme entstehen können. Beispielhaft sei auf Minderheitsbeteiligungen mit Sperrminoritäten, Erbstreitigkeiten oder fehlende Konfliktbereinigungsregelungen in Satzungen der Personen- oder Kapitalgesellschaften verwiesen. Auch ein fehlender Sachkundenachweis des Käufers oder Erben für eine Vermittlerregistrierung kann sich zu einer hohen Hürde aufbauen.

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Peter Schmidt

Dr. Peter Schmidt ist seit 2013 Inhaber der Unternehmensberatung Consulting & Coaching in Berlin und als Experte für Strategie- und Prozessberatung für Versicherer, Maklerpools, Vertriebe und Makler tätig.

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