- Von Peter Schmidt
- 29.07.2019 um 10:00
Umwandlung des Einzelunternehmens
In Deutschland gibt es für den Fall der Umwandlung des Einzelunternehmens in eine Personen- oder Kapitalgesellschaft ein Gesetz – das Umwandlungsgesetz (UWG). Jede Art der Umwandlung oder Einbringung hat Vor- und Nachteile, die vor allem mit dem Steuerberater in Sachen Auswirkungen und richtiger Zeitpunkt zu besprechen sind. Geläufig ist der Weg der Umwandlung des Einzelunternehmens in den Status eingetragene(r) Kaufmann/Kauffrau, um dann den nächsten Schritt zur GmbH oder GmbH & Co. KG zu gehen.
Die beiden Hauptformen der Umwandlung sind die Einbringung in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder die Neugründung einer GmbH genau zu diesem Zweck. Letztere Variante ist eine Umwandlung durch eine sogenannte Sachgründung. In dem Falle wird das Einzelunternehmen als Sacheinlage in die GmbH als Teil der Stammeinlage eingebracht. Damit wird das Einzelunternehmen Teil der GmbH und so auch ins Handelsregister eingetragen.
Wichtig zu wissen: Alle bestehenden Verträge, Verbindlichkeiten, Rechte und Sachen, über die das Einzelunternehmen verfügt, müssen auf die GmbH übertragen werden. Dazu ist ein Einbringungsvertrag zu erstellen und ins Gesamtprozedere einzubringen. Schwierig wird das Thema dadurch, dass jeder Vertragspartner der Einbringung der Vereinbarung des Einzelunternehmers in die GmbH zustimmungspflichtig ist.
Risiko als Einzelunternehmer
Die Umwandlung des Einzelunternehmens in eine Personen- oder Kapitalgesellschaft kann mühevoll sein. Aber sowohl die Stichworte leichtere Nachfolge als auch die Haftungsfrage lassen es zu einem lohnenswerten Weg werden. Wenn es noch eines Argumentes pro Personen- oder Kapitalgesellschaft bedarf, dann sei an den Fall Anton Schlecker erinnert.
Schlecker führt sein Unternehmen bis zur Insolvenz als Einzelunternehmen und ging damit inklusive Geschäfts- und Privatvermögen unter. Schlecker nutze über Jahre die Vorteile aus Nichtoffenlegung von Geschäftsberichten, geringere Reglementierung als Kapitalgesellschaften und weitgehend versteckte Agieren vor den Kunden, den Mitbewerbern und den Finanzämtern aus. Mitsprache von Aufsichtsgremien oder Arbeitnehmervertretungen – Fehlanzeige. Das Risiko des Einzelunternehmers wurde bestraft.
Bewerten Sie als Einzelunternehmer die skizzierten Vor- und Nachteile einer Umwandlung des Einzelunternehmens in eine Personen- oder Kapitalgesellschaft selbst und handeln Sie dann auch bewusst für Ihre Nachfolge danach.
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