- Von Peter Schmidt
- 20.11.2023 um 10:00
Weg #3: Rechtzeitiger Vertrag zur Verrentung des Courtageanspruchs
Makler, die ihren Bestand vollständig oder überwiegend an einen Maklerpool übertragen haben, der auch ein Modell der Maklerrente anbietet, kann mit diesem auch frühzeitig einen Vertrag zur Verrentung und – soweit angeboten – auch der Erbenrente abschließen. Makler, die sich für dieses Modell interessieren, sollten sich einen umfassenden Marktüberblick zu diesen Rentenmodellen und vor allem auch der Versteuerung dieser Maklerrenten verschaffen.
Weg #4 – Maklerunternehmen rechtzeitig verkaufen oder übertragen
Wer sich rechtzeitig mit dem Abschluss der Tätigkeit als Makler befasst und dies zum selbstgewählten Zeitpunkt auch umsetzt, wird in Verbindung mit Weg #1 oder Weg #2 wohl die beste Entscheidung treffen. Diese Maklerinnen und Makler, die für sich selbst den Schlusspunkt unter das eigene Berufsleben setzen, profitieren von mehreren Vorteilen.
Makler, die nach dem 55. Lebensjahr ihr Unternehmen verkaufen, können die Freibeträge und Steuervorteile nutzen, die im Amtlichen Einkommenssteuer-Handbuch des BMF unter Paragraf 16 (4) niedergelegt sind. Hier heißt es:
Hat der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet oder ist er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig, so wird der Veräußerungsgewinn auf Antrag zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er 45.000 Euro übersteigt. Der Freibetrag ist dem Steuerpflichtigen nur einmal zu gewähren. Er ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136.000 Euro übersteigt.
Die Suche nach einem geeigneten Käufer und nach einem maximalen Verkaufspreis kann ein Nachfolgeexperte ihres Vertrauens fachkundig unterstützen. Im Ergebnis einer solchen Beratung kann auch das Ergebnis stehen, dass nicht der Verkauf sondern ein Verrentungsmodell sinnvoll sein kann.
Modell Maklerrente auch mit Transaktionshilfe
Über das Für und Wider zu den am Markt angebotenen Maklerrenten-Modellen habe ich hier schon mehrfach geschrieben. Im konkreten Fall kann so ein Modell mit „Erbenschutz“ aber durchaus mehr als einen Gedanken wert sein. Schauen wir uns das am Beispiel eines Anbieters genauer an:
Blau Direkt bietet mit der Maklerrente einen sogenannten Erbenschutz an. Stirbt der Makler, geht der Anspruch auf die bezugsberechtigte Person über, ob vor oder während der Rentenbezugsphase. Die Höhe der Maklerrente ergibt sich aus dem übertragenen Bestand und der daraus resultierenden Bestandscourtage. Im Modell mit Erbenschutz werden 90 Prozent der aus dem Bestand resultierende Courtage an den Makler ausgeschüttet. Davon wird eine sogenannte Technikpauschale abgezogen. Die Höhe dieser Pauschale ist abhängig von der Höhe der Jahressrente und bewegt sich zwischen netto 99 bis 499 Euro pro Monat.
Für Partner des Lübecker Maklerpools gibt es einen besonders interessanten Aspekt. Verstirbt der Makler, bevor er auf „Rente“ umgestellt hat, dann ist bereits zu diesem Zeitpunkt die Rente für eine bezugsberechtigte Person gesichert und kann abgerufen werden. Somit ist der Bestand für die Familie gesichert und deren Existenz geschützt.
Der Verantwortliche für die Maklerrenten von Blau Direkt, Dirk Henkies, stellt nochmal klar: „Verstirbt der Makler während der Rentenbezugsphase, geht der Anspruch auch auf die bezugsberechtige Person über, bis insgesamt 30 Jahre lang gezahlt wurde. „Das rechnet sich“, so Henkies, „auf jeden Fall. Selbst wenn durch die Umstellung etwas Abrieb entsteht.“
Nach Angaben von Blau Direkt läuft die Vorbereitung von Maklern für das Modell Maklerrente Hand in Hand zwischen der dafür spezialisierten Abteilung bei Blau Direkt und den interessierten Maklern. Das Ergebnis sind laut Nachfrage bei Henkies schon 35 Bestände, die seit Start Juni 2018 übernommen wurde. Seit Ende letzten Jahres, gibt es auch die ersten „echten Rentner“, die die Simplr Maklerrente beziehen.
Geschäftlich und Privat – Postmortale Vollmacht
Grundsätzlich sollten die Fragen des privaten und geschäftlichen Erbes im Rahmen der gesetzlichen Regelung individuell durch eine nach dem Tod geltende Vollmacht unterstützt werden. Das sind postmortale Vollmachten, die Basis für die Ausstellung eines Erbscheins, Regelungen zum Verkauf der Firma und für Nachfolgeregelungen legen können. Dem interessierten Leser ist dazu auch ein Blick in das Handelsgesetzbuch (HGB) zu empfehlen.
Der besonders auf eine Regelung seiner geschäftlichen Angelegenheiten im Todesfall bedachte Makler wird prophylaktisch seine Geschäftsunterlagen nebst Notfallplan in so einem Zustand pflegen, dass im Fall der Fälle eine rasche Übergabe möglich ist. Ein vorbereiteter Kaufvertrag kann dazu gehören. Ob und wann Sie soweit gehen wollen, dies ist ihre Entscheidung.
Wählen Sie Ihren Weg aus und gehen Sie diesen dann auch konsequent zu Ende. Dann brauchen Sie sich auch keine Sorgen zu machen, dass Ihre Erben nichts bekommen.
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