Viele Makler haben für den Fall ihres Todes keinen Notfallplan erarbeitet. Das sollten sie schleunigst nachholen, empfiehlt Unternehmensberater Peter Schmidt – schon alleine im Interesse ihrer Kunden. © Panthermedia
  • Von Peter Schmidt
  • 03.09.2018 um 10:28
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Menschen kommen, Menschen gehen. Makler auch. Plötzliche Todesfälle machen schnell die Runde und die Überraschung ist groß, wenn es einen Kollegen nicht mehr gibt. Was passiert dann mit den Kunden und welchen Anspruch haben die Erben? Auf diese Fragen geht Unternehmensberater Peter Schmidt in seiner neuen Kolumne ein.

Menschen gehen. Digitale Daten bleiben. Und dazu gehören inzwischen viele Positionen, die mit einem vernünftigen und angemessenen Notfallplan geklärt werden sollten. Greifen wir nur einige wenige maklerspezifische Punkte heraus, hinter denen jeweils nochmal fünf bis zehn Unterpunkte stehen:

–              Hoempage(s) und Landingpage(s)
–              Maklerverwaltungsprogramm(e)
–              Beratungsprogramm(e)
–              Zugang zu Online-Portal(en) Pools und Versicherer
–              Geschäftskonto (-konten),  Bezahldienste, Online-Banking
–              Accounts bei sozialen Medien
–              Newsletter, Abos für eBooks
–              Internet nebst Streaming-Diensten, Online-Portalen
–              Software für Firmen-PC, Smartphones und Tablets

Regeln Sie Ihren digitalen Nachlass!

In keiner der bisher aufgeführten Notfall- und Nachlassregelungen ist das Thema des geschäftlichen und persönlichen digitalen Nachlasses geregelt. Selbst eine testamentarische Verfügung zum Unternehmen zu Gunsten eines Kollegen klärt noch nicht per se den Umgang mit den eigenen Daten nach dem Tod.

Verschaffen Sie sich in einem umfassenden Notfallplan einen Überblick zum Teilthema digitales Erbe. Welche der oben genannten Punkte treffen auf mich zu? Schreiben Sie beispielsweise auf, in welchen sozialen Netzwerken und Plattformen Sie agieren, inklusive Passwort und gewünschter Verfügung, was passieren soll.

Löschung oder Gedenkzustand?

Bei einigen sozialen Netzwerken sowie Online-Diensten kann man auch präventiv klären, was die Erben in so einem Fall dann machen dürfen oder müssen. In den verbreitetsten sozialen Medien kann man zum Beispiel zwischen Gedenkzustand oder Löschung wählen.

Um nichts bei einer Notfallregelung zu vergessen, enthält die von uns entwickelte Notfall-Liste 12 Bereiche mit über 180 Einzelpositionen die Maklern eine umfassende Kontrollmöglichkeit für die persönliche Vorbereitung auf den Tag X liefert, der hoffentlich nicht so schnell kommt.

Noch eine interessante Notfall-Lösung:  Der unabhängige Treuhänder

Eine Form der Notfallabsicherung kann der Vertrag eines Maklers mit einem unabhängigen Treuhänder sein. Noch sind es wenige Makler, die solche Modelle kennen und nutzen, aber die Angebote nehmen zu.

Der Treuhänder wird im Falle des Todes oder einer schwerwiegenden Erkrankung den Willen des Maklers umsetzen. Inhalt so eines Treuhandvertrags kann bei einer Makler-GmbH beispielsweise die Auswahl und der Einsatz eines Geschäftsführers sein. Oder es wird vereinbart, einen Nachfolger oder Käufer für die Maklerfirma/den Bestand zu suchen.

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Peter Schmidt

Dr. Peter Schmidt ist seit 2013 Inhaber der Unternehmensberatung Consulting & Coaching in Berlin und als Experte für Strategie- und Prozessberatung für Versicherer, Maklerpools, Vertriebe und Makler tätig.

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