- Von Peter Schmidt
- 16.07.2018 um 10:48
Der Verkauf der GmbH & Co. KG des Maklers K. in Leipzig (Name und Ort geändert) zog sich bereits über viele Monate hin. Der erste Kaufinteressente bekam von der Bank nicht das gewünschte Darlehen, der zweite überlegte es sich kurz vor dem Notartermin anders und erst Kaufbewerber Nummer 3 bekam dann den Zuschlag.
Die Rechtsanwaltskanzlei Wirth aus Berlin erstellte den Kaufvertrag und führte eine ganze Reihe von gewünschten Anlagen zum Kaufvertrag an. Darin wurde das Kaufobjekt für Käufer und Verkäufer der Anteile an der GmbH sowie der KG detailliert beschrieben, die zudem vom Verkäufer diverse Zusagen und Garantien notwendig machten.
Bei diesen Versprechen sollten Makler kritisch nachhaken
Zu den Anlagen gehörten beispielsweise eine Liste zum Archiv der Firmenunterlagen, welche im Vorfeld einer umfassenden Tiefenprüfung (Due Diligence) durch den Verkäufer auf unsere Empfehlung erstellt wurde. Außerdem wurde eine Übersicht zu den Arbeitsverträgen mit den Angestellten und auch eine Liste zu allen bestehenden weiteren Verträgen beigefügt.
Überraschung mit dem Ehegatten
Erfolgte die Zusammenstellung der Unterlagen zu allen Firmenunterlagen noch relativ reibungslos, so wurde die Aufforderung zu einer Einverständnis-erklärung der Ehegattin des Maklers zunächst mit Unverständnis aufgenommen.
Hintergrund der Forderung ist der Paragraf 1365 Abs. 1 BGB, nachdem ein Ehegatte nur mit Zustimmung des anderen über das Vermögen im Ganzen verfügen darf.
Deshalb wurde als eine Anlage zum Kaufvertrag auch diese durch die Ehegattin des Maklers unterschriebene Zustimmungserklärung notwendig. Rechtsanwälte gehen davon aus, dass diese Zustimmungen nicht nur bei Veräußerung des „Ganzen“ sondern auch von wesentlichen Teilen notwendig sind.
Auf die bestehenden rechtlichen Differenzierungen zwischen großen und kleinen Vermögen soll hier nicht tiefer eingegangen werden. Als Orientierung kann aber gelten, dass beim Verbleib von zirka zwanzig oder mehr Prozent des Firmenwertes beim Verkäufer eine Zustimmung nicht notwendig ist.
Ist aber ein weitgehend vollständiger Verkauf des Bestandes oder der Gesellschaftsanteile vorgesehen, dann kann von der Zustimmungspflicht ausgegangen werden. Beachten Sie dies, wenn Sie Ihren Bestand oder die Maklerfirma verkaufen wollen, als wichtige Prüfposition.
Der schwebend ungültige Kaufvertrag
Wird eine Maklerfirma oder ein Maklerbestand ohne Zustimmung des Ehegatten veräußert und schreitet auch der Notar nicht ein, dann bleibt im Falle des Verkaufs von Gesellschaftsanteilen der Kaufvertrag schwebend unwirksam. Weigert sich der Ehegatte seine Zustimmung zum Verkauf zu geben, dann kann nur das Urteil eines Familiengerichts diese gegebenenfalls ersetzen.
0 Kommentare
- anmelden
- registrieren
kommentieren