- Von Peter Schmidt
- 16.07.2018 um 10:48
Eheverträge mögen emotional ein Bremsklotz sein, können aber auch einen unternehmensschützenden Beitrag zum Wechsel des Güterstandes oder zum Verhalten von Ehegatten beim Verkauf des Unternehmens leisten. Je mehr Details für mögliche Eventualitäten darin geregelt werden, umso besser ist es.
Nichts ohne meinen Anwalt oder meine Anwältin
Die bisherigen Darlegungen nur zu diesem einen Detail Zustimmung des Ehegatten beim Verkauf von Maklerbeständen oder Maklerfirmen zeigt, wie vielfältig die Themen sind, die bei einer geordneten Nachfolgeplanung zu beachten sind.
Vorbereitung, Durchführung und Verkauf sind sehr komplex. Deshalb empfehlen wir zur individuellen Planung die Fachbroschüre „Nachfolge – gewusst wie“ in die zahlreiche Tipps aus unserer Praxis als Experte für Bestandsverkäufe eingeflossen sind.
Der Verkauf von Maklerbeständen oder Maklerfirmen auf einem Bierdeckel ist nicht mehr möglich. Dazu sind durch verschärfte Ansprüche an Datenschutz, Dokumentation, Steuergesetzgebung und vertragsrechtliche Aspekte mögliche Fallstricke zu groß und zu eng geworden.
Daraus resultiert: Ohne juristische und steuerliche Beratung sollte nichts laufen. Und: Zweitmeinung nicht vergessen. Nach der Sommerpause lesen wir uns dann hier wieder.
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