- Von Peter Schmidt
- 28.08.2023 um 10:45
Der Kunde muss wissen, wer ihn berät
Besonders in so einem speziellen Fall muss der Kunde in der Beratung und Vermittlung ebenso wie in der Kommunikation mit dem Vermittler wissen, in welchem der Unternehmen er mit welcher Haftungssituation beraten wird. Es bedarf besonderer Aufmerksamkeit aus Kunden- und Verbrauchergesichtspunkten und einer strikten Trennung der beiden Gesellschaften in der Kommunikation und im Rechtsverkehr. Das bedeutet auch, dass E-Mail-Signaturen, Briefköpfe, Visitenkarten, Homepages, Apps etc. eine klare Erstinformation mit der jeweiligen Nummer und dem Status im Vermittlerregister beinhalten müssen.
Persönlich halte ich auch eine personelle Trennung der Beratung in der einen und der anderen Firma für angebracht, da in Personalunion doch im Alltag Vermischungen schnell passieren können, die sich dann zu Haftungsproblemen auswachsen können. Transparenz ist gefragt. So ist dann auch nach Paragraf 15 VersVermV beim Erstkontakt klar und verständlich mitzuteilen, ob der Vermittler als Versicherungsmakler oder als Versicherungsvertreter mit Erlaubnis nach Paragraf 34d Absatz 1 GewO bei der zuständigen IHK gemeldet und in das Versicherungsvermittlerregister eingetragen ist, wie die IHK Stuttgart betont.
Als Strategieberater für Versicherungsmakler orientiere ich unsere Mandanten mit diesen und ähnlichen Spezialfällen auf einer Vereinheitlichung des Status hin zum Versicherungsmakler. Schauen wir uns noch kurz an, warum.
Der Weg vom Mehrfachagenten zum Versicherungsmakler
Grundsätzlich können Versicherungsmakler, MFA und oder Versicherungsvertreter für Kunden einen guten Service und gute Beratung bieten. Knackpunkt wird immer sein, wie transparent die Nachteile im Status, den Möglichkeiten der Produktauswahl und in der Haftung von letzteren Vermittlertypen dem Kunden transparent vermittelt werden. Im Verbraucherinteresse hat der Versicherungsmakler die stärkste Position vom Gesetzgeber erhalten, die man auch entsprechend wettbewerbsmäßig im Markt der Vermittler zum Tragen bringen kann. Das ist für mich Argument Nummer 1 für den Weg vom MFA zum Makler.
Als Argument Nummer 2 möchte ich die Möglichkeiten des Versicherungsmaklers mit seinen Maklermandaten anführen. Je nach Inhalt der Maklerverträge und Vollmachten kann der Makler für seine Kunden Erklärungen angeben, Verträge schließen und kündigen, Auskünfte einholen oder auch die Schadenregulierung aktiv begleiten. Dazu kommt die Möglichkeit, mit der Maklervollmacht auch Verträge anderer Vermittler zu übernehmen und so den Kunden ganzheitlich zu betreuen, ohne die Verträge umdecken zu müssen. Das ist ein Vorteil, der den Makler – wenn er es richtig macht – auch stärker von Marktteilnehmern der Kategorie Vergleicher oder Bestandssammler autark machen kann. Die Wirkungen auf den Wert des Bestandes oder der Maklerfirma selbst beschreiben wir ausführlich in unserer Broschüre „Nachfolge – gewusst wie“.
Ein drittes schwergewichtiges Argument für den Weg vom MFA zum Makler ist nach meiner Meinung die Werthaltigkeit der Maklerfirma oder der Maklerbestandes für den Eigentümer. In der Regel sind die Ausgleichsansprüche für einen MFA im Fall der Geschäftsaufgabe deutlich geringer als die Möglichkeit des Verkaufs oder der Verrentung beim Versicherungsmakler und stehen nicht selten im Verhältnis 1:2 bis 1:6. Somit haben wir nicht nur Vorteile für die Kunden beim Weg des MFA zum Makler, sondern auch einen monetären Vorteil für den Vermittler.
Dem Wechsel im Status stellen sich Produktgeber selten entgegen. Eher im Gegenteil, wie wir bei unseren Beratungen von MFA auf dem Weg zum Makler bemerkt haben. Versicherer sind nicht traurig, die Beratungshaftung an den Neu-Makler abzugeben. Teilweise werden dafür auch die Vergütungen in Form von Courtagen verbessert. Wenn Sie noch MFA sind, dann seien Sie mutig und gehen den lukrativen Weg, gerne auch in Begleitung eines kompetenten Coaches.
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