- Von Redaktion
- 02.12.2015 um 20:37
Solche eingrenzenden Formulierungen sind sowohl für die Berücksichtigung als auch Abwahl bestimmter Versicherer möglich. Allgemeingültig kann in einen Maklervertrag aufgenommen werden, dass eine Reihe von Versicherern wegen nicht aufwandadäquater Vergütung der Beratungsleistungen oder Versicherer mit starkem Online-Vertrieb durch den Makler nicht vermittelt werden.
Einschränkungen bringen auch Nutzen
Abhängig vom Beratungskonzept des Maklers können Einschränkungen in der Beratungs- und Vermittlungspraxis auch Vorteile bringen. Sowohl für die Kunden als auch für den Makler. Der Kunde kann durch solche Einschränkungen mehr Klarheit dazu gewinnen, was sein Makler besonders gut kann und dass dieser auch weiß, worüber er spricht.
Für Makler bringen bewusste Reduzierungen in den Beratungsthemen zahlreiche Vorteile mit sich. Beginnen wir mit der Zeitersparnis, die sich daraus ergibt, dass er die empfohlenen Produkte besser kennt und damit deutlichen Zeitgewinn bei Recherchen zu Tarifdetails auf der Habenseite verbuchen kann. Das ist übrigens auch ein Tipp, den wir bei Beratung von Maklern im Zeitmanagement gerne einsetzen.
Weitere positive Wirkungen ergeben sich durch mehr Kompetenz in der Nutzung der technischen Systeme der ausgewählten Versicherer. Lieber 3 bis 5 Abschlussplattformen von Versicherern nutzen als 50. Positive Routine spart Zeit und vermeidet Stress.
Mehr Vertragsqualität im Kundenbestand
Neben den Zeiteinsparungen durch den Wegfall des Studiums von hunderten von Tarifvarianten bringt eine Konzentration auf leistungsstarke Tarife und Versicherer auch mehr Vertragsqualität in den Kundenbestand, die sich dann bei einer einfacheren Handhabung von Leistungsansprüchen der Kunden wieder auszahlt.
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