Polizeibeamte nehmen sich einen Blockupy-Aktivisten bei der Einweihung des neuen Dienstgebäudes der Europäischen Zentralbank in Frankfurt vor. © Getty Images
  • Von Redaktion
  • 21.06.2015 um 15:37
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Die finanzielle Absicherung der Dienstfähigkeit ist in vielerlei Hinsicht eine heikle Geschichte, sagt BU-Spezialist Philip Wenzel. Zum einen brauche man fundierte Kenntnisse um die Versorgungssituation des Beamten, der gesetzlichen Grundlagen und den jeweiligen Bedingungen. Zum anderen hänge die Qualität nur vordergrundig von der Formulierung der Bedingungen ab. Fakt sei vielmehr: Der Leistungsauslöser steht und fällt mit der Definition des Begriffs der Dienstunfähigkeit durch den Dienstherrn. Was es dabei zu beachten gilt, lesen Sie in Wenzels Gastbeitrag.

Streng genommen ist die Definition der Dienstunfähigkeit schon heute mit Vorsicht zu genießen, würde der Dienstherr den Wortlaut des Gesetzes konsequent anwenden. Betrachten wir hierzu Paragraf 26 des Beamtenstatus-Gesetzes, das in Verbindung mit den jeweiligen Beamtengesetzen der Länder die Dienstunfähigkeit definiert.

„Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Von der Versetzung in den Ruhestand soll abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.“

6-3-6-Formel gilt

Im ersten Absatz des Paragrafen 26 findet sich die bekannte 6-3-6-Formel zumindest in Teilen wieder. In Kombination mit den Beamtengesetzen der Länder wird diese vervollständigt. Beispielsweise im Bayerischen Beamtengesetz Artikel 65, Absatz 1 findet sich folgende Definition:

„Als dienstunfähig nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG können Beamte und Beamtinnen auch dann angesehen werden, wenn sie infolge einer Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst geleistet haben und keine Aussicht besteht, dass sie innerhalb von weiteren sechs Monaten wieder voll dienstfähig werden.“

Vorteil gegenüber der BU

Dienstunfähigkeit erfordert also eine tatsächlich drei Monate innerhalb von sechs Monaten vorliegende DU und zusätzlich eine Prognose für weitere sechs Monate. Der Prognose-Zeitraum ist in der BU also kürzer. Hier würde eine sechsmonatige BU einen dauerhaften Zustand fingieren beziehungsweise würde die Prognose von sechs Monaten ausreichen.

Allerdings heißt es bei der Dienstunfähigkeit, dass innerhalb der nächsten sechs Monate keine Aussicht bestehen darf, dass die Dienstfähigkeit wieder voll, also zu 100 Prozent, hergestellt wird. Das ist ein immenser Vorteil gegenüber der Berufsunfähigkeit. Hier ist theoretisch eine Berufsunfähigkeit von 49 Prozent vom Kunden zu akzeptieren und würde deswegen auch keine Leistung auslösen, während bei der Dienstunfähigkeit auch geleistet werden müsste, wenn die Dienstfähigkeit innerhalb der sechs Monate nur zu 90 Prozent wiederhergestellt werden könnte.

Soweit ist die Dienstunfähigkeit relativ eindeutig der günstigere Leistungsauslöser. Betrachten wir nun den 2. Absatz:

„Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.“

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