- Von Redaktion
- 21.06.2015 um 15:37
Hier finden wir in den ersten beiden Sätzen eine stark eingeschränkte Verweisungsmöglichkeit. Diese ist nur anwendbar, wenn das neue Amt in den Bereich desselben Dienstherrn fällt und mindestens dasselbe Grundgehalt erzielt wird. Damit ließe sich leben.
Der dritte Satz ist allerdings mit einiger Vorsicht zu genießen. Wer die Befähigung für das für die Verweisung geeignete Amt nicht nachweisen kann, ist verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Ein solcher Zwang wäre in der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung nur schwer vorstellbar. Grundsätzlich ist es erstrebenswert, die versicherte Person dazu anzuhalten, wieder arbeiten zu wollen und wahrscheinlich entspricht dies auch dem Wunsch des Versicherten. Ein Zwang ist allerdings dennoch abzulehnen.
Das neue Amt muss nicht gleichwertig sein
Unter diesem Gesichtspunkt ist die Dienstunfähigkeit nicht zwangsläufig der günstigere Leistungsauslöser. Betrachten wir den dritten Absatz erscheint es noch fraglicher.
„Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.“
Das neue Amt muss also nicht zwingend gleichwertig sein, es muss nur im Bereich desselben Dienstherrn liegen. Darüber hinaus muss die neue Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit lediglich zumutbar sein. Der Begriff „zumutbar“ ist, anders als in der BU, nicht näher definiert.
BU leichter zu erreichen als eine DU
Würde der Dienstherr das geltende Recht konsequent anwenden, ist eher davon auszugehen, dass eine Berufsunfähigkeit leichter zu erreichen wäre, als die Dienstunfähigkeit. Und die finanziell angespannte Situation wird den Dienstherrn in den kommenden Jahren mehr und mehr dazu zwingen, es konsequent anzuwenden.
Schon jetzt zeichnen sich zwei Trends ab. Auf der einen Seite gibt es immer neue Rekorde bei der Zahl der Pensionäre zu verzeichnen. Gleichzeitig werden jedes Jahr weniger Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Das wird kein Zufall sein.
Ob es sich bei der Dienstunfähigkeits-Klausel um eine echt oder unechte, eine vollständige oder unvollständige handelt, könnte in den kommenden Jahren immer mehr an Bedeutung verlieren. Sollte sich die gesetzliche Definition der DU sogar noch verschlechtern, wird das definitiv der Fall sein. Allerdings muss der gewissenhafte Vermittler selbstverständlich derzeit noch auf eine passende DU-Klausel achten. Vor allem, weil die Dienstherren eben derzeit den Wortlaut des Gesetzes tatsächlich nicht in aller Strenge anwenden. Dabei sollte allerdings der der DU zugrunde liegende BU-Schutz niemals aus den Augen verloren werden.
Über den Autoren: Philip Wenzel ist Kaufmann für Versicherungen und Finanzen (IHK) und hat das Spezialgebiet biometrische Risiken. Er arbeitet beim Maklerunternehmen freche versicherungsmakler GmbH & Co. KG in Kemnath. Weitere Infos finden Sie auch auf der Facebook-Seite und bei Google+.
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