Philip Wenzel ist Versicherungsmakler und Biometrie-Experte. © privat
  • Von Redaktion
  • 20.10.2021 um 08:47
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lesedauer Lesedauer: ca. 02:50 Min

Die Beantwortung von Gesundheitsfragen in einem Antrag auf eine Berufsunfähigkeitsversicherung ist mitunter knifflig. Beantwortet man sie nur streng nach dem, was schriftlich gefragt wurde? Oder eher nach dem intendierten Sinn der Fragen? Biometrie-Experte Philip Wenzel geht in seiner neuen Kolumne auf dieses Problem ein.

Verschweigen darf ich nur das Ergebnis eines Gendiagnostik-Tests, wenn die Krankheit noch nicht ausgebrochen ist und auch nicht im Zusammenhang mit Beschwerden festgestellt wurde. Aber nur, wenn die BU-Rentenhöhe unter 30.000 Euro im Jahr liegt.

Grundsätzlich ist es so, dass weder der Versicherer noch der Kunde beim Vertragsschluss von der Verwirklichung des Leistungsfalls wissen dürfen. Der Versicherer nicht, weil er sonst die Prämie sehr genau zu seinem Vorteil kalkulieren könnte. Und der Kunde nicht, weil er ja dann weiß, dass und wann er Geld bekommt. Bei Krankheiten ist das noch deutlicher erkennbar.

Je besser der Anwalt …

Ein Interessent fragt wegen einer BU-Versicherung an und hat schon das Ergebnis seines HIV-Tests vorliegen. Dieser ist aber anonym, weshalb der Versicherer nicht nachverfolgen könnte, wenn er einen personalisierten Test erst in einem Monat machen würde. Kann ich das versichern? Oder weniger drastisch: Der Kunde zahlt die Massagen privat, statt sie über die Krankenversicherung abzurechnen.

Ich sag mal so: Je besser mein Anwalt, desto mutiger kann ich bei sowas sein. Aber die Frage ist doch, ob ich meine Kunden überhaupt in die Situation bringen will, dass sie vor Gericht gehen und sich über die Auslegung der Gesundheitsfragen streiten müssen?

Drei Arten der Beantwortung

Zusammengefasst gibt es drei Arten, wie man die Antragsfragen beantworten kann. Entweder nach dem Sinn der Fragen, nach dem Wortlaut oder eben so, dass der Versicherer im Leistungsfall nicht nachweisen könnte.

Wie weit hier jeder gehen will, sei jedem selbst überlassen. Wichtig ist aber schon, dass ich den Kunden darüber aufkläre, dass ich vor Gericht auch mal verlieren kann, obwohl ich nach dem Wortlaut nichts falsch gemacht habe.

Ich persönlich rate von der dritten Art ab und empfehle, lieber einmal zu viel anzugeben, als einmal zu wenig.

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