- Von Redaktion
- 12.10.2016 um 20:17
Noch deutlicher findet sich diese Ungenauigkeit in der Definition „Gebrauch eines Arms“. Hier heißt es: „Die versicherte Person ist nicht mehr in der Lage, mit dem linken oder dem rechten Arm in Schulter- beziehungsweise Brusthöhe zu arbeiten.“ Diese Definition ist die kundenfreundlichste am Markt, sofern der Versicherte weiß, dass er sich wegen des oben genannten Paragrafen 305c (2) BGB selbst aussuchen darf, was unter „arbeiten auf Schulterhöhe“ zu verstehen ist.
Der Kunde definiert den Zeitraum?
Wenn der Richter gut drauf ist, lässt er den Kunden auch entscheiden, wie der Zeitraum zu definieren ist, der gearbeitet werden soll. Denn arbeiten setzt ja auch eine gewisse Dauer und regelmäßige Abfolge voraus.
Eine Dose in ein Regal auf Schulterhöhe zu platzieren, ist eher nicht arbeiten. Das Regal mit Dosen zu füllen hingegen schon. Falls das nicht anstrengend genug ist, kann ich auch die Arbeit des Eisenbiegers nehmen oder was der allgemeine Arbeitsmarkt sonst noch so anbietet an schweren körperlichen Arbeiten.
Neue Leistungsauslöser
Auch ohne rechtliche Auseinandersetzung dürfte die Definition des Leistungsauslösers „Gebrauch der Beine“ zu den besten am Markt gehören. Die Zahl der zurückzulegenden Meter beträgt wie bei den Mitbewerbern 400, und es sind 12 Treppenstufen, die Kunden hinauf- oder hinabsteigen müssen, um die Grundfähigkeit noch zu erfüllen.
Allerdings spricht die Allianz von „selbstständig und ohne Unterbrechung“. Im Zweifel würden hier schon wenige Sekunden ausreichen, die der Versicherungsnehmer zwischen zwei Treppenstufen pausiert. Die Mitbewerber verlangen hier eine Unterbrechung von mindestens einer Minute.
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