- Von Redaktion
- 09.01.2017 um 12:08
Beispielsweise weist die Gesellschaft darauf hin, dass sie bei Studenten bei der Tarifierung den angestrebten Beruf berücksichtigt – was in der Regel zu einer besseren Einstufung führt. In den Bedingungen ist das aber nicht unbedingt zu erkennen: „Über den maßgeblichen Beruf beziehungsweise über die beruflichen Tätigkeits- und Anforderungsprofile im Falle eines Eintritts während der Ausbildung kann und soll mit uns bereits bei Vertragsabschluss eine Vereinbarung getroffen werden.“
Ob die Formulierung „kann und soll“ dem Versicherer vor Gericht die Möglichkeit geben soll, bei Verletzung dieser Obliegenheit nach Paragraf 21 VVG vom Vertrag zurückzutreten oder ob der Versicherer andeuten möchte, dass er hier bei einer Verletzung Milde walten lassen würde, lässt sich anhand des Textes nicht klären. Unterm Strich ist diese Formulierung aber sicherlich weder gut lesbar noch rechtlich verbindlich.
Verzicht auf die Meldepflicht?
Im Hinblick auf Obliegenheitsverletzungen ist es außerdem wenigstens außergewöhnlich, dass der Versicherer ausdrücklich darauf hinweist, dass der Kunde zu Unrecht empfangene Rentenzahlungen zurückzahlen muss. Dieser Hinweis hätte rein klarstellenden Charakter. Da HDI aber als eine von wenigen Gesellschaften die Meldepflicht bei gesundheitlicher Verbesserung und der Aufnahme eines Berufs nicht in den Obliegenheiten stehen hat, wird dieser Hinweis brandgefährlich. Unter strenger Auslegung könnte so der vermeintliche Verzicht auf die Meldepflicht ausgehebelt werden.
Selbstverständlich sollte der Kunde im Sinne des Kollektivs nicht mehr Leistung erhalten, als ihm zusteht. Aber die AVB sind dazu da, genau das klar zu regeln. Auch wenn die jetzige Regulierungspraxis von einer strengen Auslegung absieht, wäre es im Kundensinne wünschenswert, entweder einen konkreten Verzicht der Meldepflicht aufzunehmen oder die Pflicht zur Rückzahlung zu konkretisieren.
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