- Von Redaktion
- 05.10.2016 um 09:50
Ein großer Vorteil der Definition der Swiss Life ist, dass die Anforderungen an die ärztliche Bescheinigung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVBs) aufgezählt und nicht wie bei manchen Mitbewerbern an einen Gesetzestext angelehnt sind. Dadurch ist die Klausel auf alle Versicherte – egal in welchem Arbeitsverhältnis – anwendbar. Außerdem ist immer zu bedenken, dass die Bedingungen teilweise für einen Zeitraum von 40 Jahren oder länger gelten, weshalb Gesetzesänderungen nicht auszuschließen sind. Die Leistung wegen Krankschreibung ist insgesamt auf 24 Monate begrenzt.
Der Krankheitsbegriff in der Berufsunfähigkeitsversicherung umfasst nach Werner Lücke auch die Fälle, „in denen die Gesundheitsbeeinträchtigung zwar nicht zu einer Verringerung der Leistungsfähigkeit führt, aber es dem Versicherten praktisch unmöglich macht, seinen Beruf auszuüben, insbesondere, wenn ein gesetzliches Verbot greift“ (Prölss/Martin, S.1234 Rn.4).
Überflüssige Infektions-Klausel?
Somit ist eine Infektions-Klausel an sich überflüssig. Was aber oben über Gesetze gesagt wurde, gilt umso mehr für deren Auslegung von Richtern. Es schadet also nicht, den derzeit gültigen Sachverhalt in den AVBs bestätigt zu haben. Die Swiss Life geht hier noch ein Stück weiter als die meisten Mitbewerber und würde schon bei einem Teiltätigkeitsverbot leisten.
Eine sehr interessante Lösung ist das sogenannte BU-Protect. Dieser obligatorische Baustein ermöglicht es, sich während einer Arbeitslosigkeit, einer Weiterbildung in Vollzeit, Mutterschutz oder Elternzeit für bis zu 36 Monate für einen Monatsbeitrag von 5 Euro 70 Prozent des Versicherungsschutzes zu erhalten. Die Restlaufzeit des Vertrags muss mindestens 15 Jahre betragen, und die Versicherungs- und Leistungsdauer muss mindestens bei 65 Jahren liegen.
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