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- 06.02.2019 um 18:04
Die Psychologie ist eine der mächtigsten Wissenschaften. Selbst die Kenntnis um manipulative Verhaltensmuster schützt nicht vor deren Einfluss auf einen selbst. So verkaufen immer noch einige Vermittler mithilfe der Angst. „Jedes Jahr werden tausende Menschen in deinem Beruf berufsunfähig. Weil sie kein Geld mehr haben, verlässt sie der Partner und sie müssen traurig und alleine sterben. Umgeben von zwölf Katzen, die sie langsam auffressen.“ Das war vielleicht eins zu viel, aber so ähnlich kommt das schon vor.
Trotzdem schlottert der größte Teil der Vermittler vor der Haftung. Die Szenarien, die ausgemalt werden, sind recht ähnlich. Und wie auch unser Kunde deswegen Angst hat, weil er nicht so genau weiß, was Berufsunfähigkeit ist, haben wir Angst, weil wir nicht genau wissen, wann wir in welchem Umfang haften.
„Verbraucher bemerken Beratungsfehler oft nicht“
Wie sich Makler vor Schadenersatzansprüchen schützen können
Ich will mal das wichtigste zur Haftung in der Vermittlung in ein paar Zeilen zusammenfassen. Selbstverständlich bin ich kein Anwalt und meine Aussagen sind immer vereinfacht dargestellt. Und ich übernehme keine Haftung.
Ganz grundsätzlich hafte ich nur, wenn ein Schaden entsteht. Wenn ich dem Kunden rate, er soll seinen Selbstmordversuch und seine laufende psychiatrische Behandlung nicht angeben, dann würde ich im Leistungsfall bei einer Ablehnung wegen der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht nur ein kleines bisschen haften. Nämlich für die zu viel gezahlten Beiträge. Ich hafte aber nicht für die entgangene Leistung. Denn hätte der Kunde die Angaben gemacht, hätte er keine BU-Versicherung abschließen können.
Nicht gleich nach der BU-Versicherung aufgeben
Hat er aber eine Grundfähigkeit verloren oder hatte einen Unfall, dann könnte ich durchaus haften, weil ich nicht ausweichend zum Schutz einer BU-Versicherung die Grundfähigkeitsversicherung oder eine Unfallversicherung angeboten habe.
Wir haften also durchaus, wenn wir gleich nach der BU-Versicherung aufgeben. Wer das aber unter keinen Umständen machen will, sollte zur Enthaftung darauf hinweisen, dass es andere, leistungsschwächere Produkte gäbe, man selbst diese aber nicht vermitteln würde.
Eine mächtige Waffe zur Enthaftung ist die Beratungsdokumentation. Mit dieser kann ich dem Richter nachweisen, dass ich den Kunden nach Paragraf 6 oder Paragraf 61 befragt und beraten habe. Der wichtigste Punkt ist, dass diese auch Dokumentation und nicht Protokoll heißt. Hieße sie Protokoll, dann muss sie auch die entsprechenden Anforderungen erfüllen. Das wird in der Regel nicht zutreffen. Vor Gericht wäre das ein Formfehler und die ganze Arbeit umsonst. Ich würde so behandelt, als gäbe es keine Dokumentation. Der Horror!
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