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- 06.12.2017 um 10:11
Zweiter Vorteil: Möglicherweise weniger BU-Fälle
Die AU-Klausel ist irgendwie ein zeitlich befristetes Anerkenntnis. Nach Ablauf der maximalen Leistungsdauer muss der Kunde einen Antrag auf Leistung wegen Berufsunfähigkeit stellen. Das kann zu diesem Zeitpunkt schwerer sein, als es zu Beginn gewesen wäre.
An dieser Stelle wird wohl auch klar, warum der Versicherte von sich aus ein Interesse daran haben sollte, zeitgleich einen Antrag auf Leistung wegen BU zu stellen. Es sollte halt keine Obliegenheit sein. Der Versicherer hat also gute Chancen, dass manche BU-Fälle dann ein Ende finden, da der Nachweis zum späteren Zeitpunkt zu schwierig ist.
Gerichte dürfen dann mal entscheiden, ob der Kunde bei Anerkennung der Leistungspflicht wegen AU auf diesen Nachteil hingewiesen werden müsste, um hier gültig zu befristen. Oder ob es nicht grundsätzlich eines BU-Nachprüfungsverfahrens bedürfe, um aus der AU-Leistung rauszukommen. Aber das wird sich zeigen, wenn es soweit ist.
Dritter Vorteil: Intensive Leistungsprüfung kann entfallen
Aufgrund der Rückstellungen und der Befristung kann der Versicherer getrost auf eine intensive Leistungsprüfung verzichten, was auch wieder Kosten spart.
Der Versicherer könnte, wenn er wollte, auch noch mehr Vorteile herausschlagen. Mittlerweile gibt es ja schon Gesellschaften, die eine Meldung der AU schon nach drei Monaten annehmen, wenn ein Facharzt eine AU für die kommenden drei Monate diagnostiziert.
Wenn der Versicherer so früh von einer Einschränkung seines Kunden weiß, könnte er durch geeignete Reha-Maßnahmen eine dauerhafte BU zu vermeiden versuchen. Damit wäre dann wieder beiden geholfen.
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