Michael Meister, Parlamentarischer Staatssekretär in Bundesfinanzministerium (Mitte) auf dem 12. AfW-Hauptstadtgipfel mit den AfW-Vorständen Carsten Brückner (links) und Frank Rottenbacher (rechts) © Oliver Lepold
  • Von Redaktion
  • 06.11.2015 um 13:15
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News aus der Regulierungszentrale der Politik: Beim AfW-Hauptstadtgipfel gab es einen weitreichenden Überblick über die wichtigsten laufenden Regulierungsvorhaben. Ein Nachschlag zum LVRG ist demnach nicht vor 2018 zu erwarten.

Ein Nebeneinander beider Beratungsformen wird auch in der neuen Gesetzgebung weiterbestehen. „Keine der beiden Beratungsformen soll privilegiert oder benachteiligt werden, darauf werden achten“ betonte Meister vor rund 40 AfW-Fördermitgliedern. Angestrebt ist ein Nebeneinander auf Augenhöhe, auch wenn man das auf europäischer Ebene womöglich anders sehe.

Keine Bafin-Aufsicht über Vermittler

Der CDU-Politiker bekräftigte zudem bereits umgesetzte Regulierungsvorhaben. Die Aufsicht über die Finanzanlagenvermittler und Versicherungsvermittler werde weiterhin bei den Gewerbebehörden bleiben wird und nicht, wie immer wieder von Teilen der Branche gefordert, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) übertragen.

Meister zog zudem ein positives Fazit zum Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG), das im vergangenen Sommer überaus hastig beschlossen wurde. „Unser Ziel war, ökonomisch nicht gerechtfertigte Mittelabflüsse aus der Lebensversicherung zu stoppen“, so Meister.

Das Gesetz sei mit sehr viel Bedacht ausgestaltet worden. Es stärke die Eigenkontrolle des Versicherers, die Rechte des Aufsehers sowie die Generationengerechtigkeit innerhalb der Versichertengemeinschaft. „Garantiert zugesagte Leistungen zu Beginn müssen auch am Ende der Vertragslaufzeit erfüllt werden“, so Meister. Ein nachhaltiger Vertrauensschaden in die Vorsorgeform insgesamt sollte mit dem LVRG verhindert werden können.

LVRG wird nicht nachjustiert

Meister betonte, dass im LVRG eben nicht steht, dass der Höchstzillmersatz von 40 auf 25 Promille begrenzt werden muss. „Darin steht, dass höchstens dieser Anteil von 25 Promille an den Kosten auf den Kunden umgelegt werden darf. Wer höhere Kosten produziert, muss diese gegenüber seinen Kunden, den Aktionären und der Öffentlichkeit rechtfertigen. Aber dazu sagt der Gesetzgeber nichts, außer dass man die Kosten darlegen muss“, so Meister weiter.

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