Bundesgerichtshof in Karlsruhe © Getty Images
  • Von Redaktion
  • 17.12.2015 um 10:55
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Auf die Kündigung eines Kunden reagierte die Stuttgarter SV Sparkassen Versicherung mit automatischen E-Mail-Antworten, die einen zusätzlichen Werbetext enthielten. Dieser Werbezusatz störte den Versicherten dermaßen, dass er gegen die Versicherung klagte. Was der BGH zu ungebetener E-Mail-Werbung sagt.

Ein Kunde der Stuttgarter SV Sparkassen Versicherung kündigte im Dezember 2013 seinen Vertrag und bat um eine Eingangsbestätigung. Diese erhielt er von dem Versicherer in Form einer automatischen E-Mail-Antwort. Zusätzlich enthielt die E-Mail jedoch noch folgenden Werbezusatz:

„Übrigens: Unwetterwarnungen per SMS kostenlos auf Ihr Handy. Ein exklusiver Service nur für S. Kunden. Infos und Anmeldung unter (…)

Neu für iPhone Nutzer: Die App S. Haus & Wetter, inkl. Push Benachrichtigungen für Unwetter und vielen weiteren nützlichen Features rund um Wetter und Wohnen: (…)“

Da der Versicherte diese Werbung als Belästigung empfand, bat er den Versicherer, in seinen Antworten künftig auf werbliche Zusätze zu verzichten. Da jedoch auch die Folgemails Werbung enthielten, reichte der Versicherungskunde eine Unterlassungsklage ein.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs:

„Gegen den erklärten Willen eines Verbrauchers übersandte E-Mail Schreiben mit werblichem Inhalt stellen eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar.“

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