- Von Lorenz Klein
- 12.04.2017 um 14:13
Wie es um das grundsätzliche Einwilligungsbedürfnis bei einem Gewerbekunden bestellt ist – sowohl für den Onlinevertrieb als auch für das alltägliche Geschäft, hat Conrad ebenfalls analysiert. Dabei stellt der Anwalt fest, dass der im BDSG verankerte Grundsatz, wonach nur die Daten natürlicher Personen betroffen seien, „insbesondere durch die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte nicht nur aufgeweicht, sondern zunehmend ausgehebelt“ werde.
Das BDSG solle demnach insbesondere dann für Unternehmen Anwendung finden, wenn diese in den Schutzbereich des verfassungsrechtlich gewährleisteten „Recht auf informationelle Selbstbestimmung“ nach Artikel 14 Grundgesetz fallen. „Die diesbezüglich wesentlichen finanziellen und personalen Verbindungen treten häufig bei der so genannten Ein-Mann-GmbH oder Einzelfirmen in Form von Einzelkaufleuten auf“, erklärt der Rechtsexperte.
Bei dieser Gruppe sollte davon ausgegangen werden, so Conradt, dass zwischen der eigentlich handelnden juristischen Person und der dahinterstehenden natürlichen Personen ein besonders enger Zusammenhang bestehe – und diese folglich in den Schutzbereich des BDSG fielen. Eine Einwilligung sei in diesem Falle „zwingend einzuholen“.
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