Björn Thorben M. Jöhnke ist Gründer der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte. © Joehnke & Reichow
  • Von Redaktion
  • 09.09.2016 um 14:24
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lesedauer Lesedauer: ca. 03:35 Min

Abmahnungen aus Wettbewerbsgründen scheinen in der Finanzdienstleistung derzeit geradezu in Mode zu sein. Im Zentrum steht dabei ein kleines Symbol von Facebook: „Like“. Mit den Abmahnungen ist nicht zu spaßen, erklärt Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke von der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte. Was Makler tun sollten, erklärt er in seinem Gastbeitrag.

Den Vermittlern anzuraten ist in jedem Fall, den Like-Button zunächst von der Webseite zu entfernen bis obergerichtliche Rechtsprechung vorliegt. Um etwaigen Abmahnungen aus dem Weg zu gehen, sollten vielmehr Tür und Tor geschlossen werden. Gerade die eigenen Datenschutzbestimmungen auf der Webseite sollten sie durch Fachleute auf Optimierungsmöglichkeiten hin prüfen lassen. Des Weiteren sollten sie unverzüglich Facebook-Elemente deaktivieren, wenn es sich dabei um Like-Buttons oder ähnliche Buttons handelt, die Informationen an Facebook übertragen könnten.

Zeitnahe Reaktion ist Pflicht

Aufgrund dieses Urteils sind bereits vielfach Abmahnungen ausgesprochen worden. Dabei stehen Versicherungsvermittler vor völlig unbekannten Fragen, denn diese Thematik entspricht nicht dem alltäglichen Geschäft des Vermittlers.

Der Vermittler muss jedoch zeitnah reagieren, da ihm kurze Fristen zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und zur Übernahme der Abmahnkosten gesetzt werden. Reagiert der Vermittler nicht auf die Fristen, drohen einstweilige Verfügungen durch die Gerichte, verbunden mit hohen Kosten.

Kaum eine VSH wird die Kosten tragen

Auf diesen Kosten bleibt der Vermittler oft sitzen. Und grundsätzlich übernimmt auch kaum eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung (VSH) die Kosten für die eigene anwaltliche Verteidigung. Der Vermittler muss sich also fragen, ob er sich überhaupt einen Rechtsanwalt leisten kann oder ob er deshalb seine VSH auf einen sogenannten Best-Netto-Tarif umstellt oder sich zumindest einen On-Top-Schutz besorgt.

Ist er entsprechend abgesichert und will der Vermittler sich gegen die Abmahnung zur Wehr setzen, dann ist ihm jedoch zwingend anzuraten, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen – insbesondere bei abzugebenden Unterlassungserklärungen. Hinweis: Wettbewerbsprozesse werden bereits in erster Instanz am Landgericht verhandelt – und damit besteht Anwaltszwang.

Über den Autoren

Björn Thorben M. Jöhnke ist Gründer der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte. Die Hamburger Kanzlei ist Netzwerkpartner in der Vereinigung zum Schutz für Anlage- und Versicherungsvermittler e.V. (VSAV). Jöhnke betreut die Fachbereiche Versicherungsrecht, Vertriebs- und Vermittlerrecht sowie den Gewerblichen Rechtsschutz.

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