- Von Redaktion
- 09.07.2015 um 13:56
Was war geschehen?
Geklagt hatte ein Agenturleiter, dem sein ehemaliges Versicherungsunternehmen die Auszahlung der Bestandsprovisionen verweigerte. Die Versicherung meinte, die Fälligkeitsregel im Vertrag sei nicht ausreichend, um die Bestandsprovisionen behalten zu dürfen. Auch gebe es keine ausdrückliche Vereinbarung darüber, dass der Versicherer die Provisionen weiterhin zahlen müsse. Deshalb gehe er davon aus, dass mit dem Ende des Vertragsverhältnisses der Anspruch auf jegliche Vergütung ende.
Das Urteil
Das Landgericht Köln sah das anders: Das Ende des Vertragsverhältnisses reiche nicht aus, um den Provisionsanspruch zu kürzen (Aktenzeichen 4 O 355/14). Da der Vertrag für diesen Fall keine andere Regelung vorsehe, bestehe der Anspruch weiter.
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