- Von Redaktion
- 07.11.2016 um 18:16
Was ist geschehen?
Im vorliegenden Fall schließt der Kläger über den Makler verschiedene Kapitalanlagen ab. Noch während der Laufzeit dieser Anlagen will der Kläger seine Rechtsschutzversicherung (RSV) wechseln – der Makler soll ihm einen günstigeren Anbieter suchen. Gesagt, getan. Das Problem: Der Makler versäumt es, im Protokoll darauf hinzuweisen, dass die neu abgeschlossene Police – anders als die alte – keinen Deckungsschutz mehr für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen bietet.
In seinem Blog schildert Rechtsanwalt Marc Ellerbrock von der Kanzlei BEMK Rechtsanwälte, wie dieses Versäumnis in eine handfeste gerichtliche Auseinandersetzung zwischen dem Kunden und seinen früheren Makler mündet: „Auch nach Vermittlung der neuen RSV kam es zum Erwerb weiterer Kapitalanlagen durch den Kläger auf Vermittlung des beklagten Maklers. Als die Kapitalanlagen notleidend wurden, entschloss sich der Kläger zur Inanspruchnahme des Maklers“, schreibt Ellerbrock. Allerdings will der neue Rechtsschutzversicherer für die Klage gegen den Makler nicht einstehen, „da bedingungsgemäß die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen ausgeschlossen sei“.
Na gut, denkt sich da der Kläger: Soll doch der Makler als mein Quasi-Rechtsschutzversicherer fungieren und für die Verfahrenskosten gegen sich selbst aufkommen – schließlich habe der Makler ja nicht über die fragliche Ausschlussklausel aufgeklärt.
Das Urteil
Doch das Landgericht Frankenthal macht dem Kläger einen Strich durch die Rechnung und lehnt die Klage ab – auch die Berufung des Klägers zum Oberlandesgericht Zweibrücken bleibt ohne Erfolg (LG Frankenthal, Urteil vom 18.06.2015, OLG Zweibrücken, Beschluss vom 29.08.2016).
Wie Rechtsanwalt Ellerbrock schreibt, folgt das OLG der Auffassung der Rechtsanwälte, wonach „dem Makler im Rahmen der begehrten ‚Quasi-Deckung‘ die gleichen Einwendungsmöglichkeiten zustehen müssen wie dem Rechtsschutzversicherer selbst“.
Nach Paragraf 128 S.1 VVG könne der Rechtsschutzversicherer die Leistung verweigern, „wenn und soweit die beabsichtigte Wahrnehmung rechtlicher Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet“. Hierauf habe sich der beklagte Makler berufen. „Der Kläger hingegen trat dieser Argumentation nach Auffassung der Gerichte nicht hinreichend entgegen, sodass die Klage über zwei Instanzen als im Wesentlichen unschlüssig abgewiesen wurde.“
Rechtsanwalt Ellerbrock zieht aus dem Fall eine Schlussfolgerung, die viele Makler als ermutigend empfinden dürften: „Selbst im Fall einer nicht optimalen Dokumentation und den damit einhergehenden Beweiserleichterungen zu Gunsten des Versicherungsnehmers verbleibt oft ein weiter Raum zur Argumentation für den in Anspruch genommenen Makler.“
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