Die Türme des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg. © dpa/picture alliance
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  • 01.08.2017 um 14:47
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Storniert ein Kunde seinen Versicherungsvertrag innerhalb von ein paar Monaten nach Vertragsabschluss, muss der Vertreter die dafür erhaltene Provision zurückzahlen. Was aber, wenn der Versicherer durch nervige Nachfragen das Vertrauen der Kunden verspielt hat? Über diese Frage musste nun der Europäische Gerichtshof (EuGH) entscheiden.

Die Meinung des EuGHs

Der Europäische Gerichtshof stimmt der Ergo in diesem letzten Punkt eigentlich zu (hier geht es zum Urteil, Aktenzeichen C-48/16).

Aber:

Die Richtlinie 86/653 wurde durch die Paragrafen 652 ff. des Handelsgesetzbuchs in das slowakische Recht umgesetzt. Gemäß den Erläuterungen der slowakischen Regierung sind diese Vorschriften nicht auf den Verkauf oder Ankauf von Waren beschränkt, sondern betreffen auch Verträge über Dienstleistungen. Also finde diese Richtlinie hier nun doch Anwendung.

Nun aber zu den einzelnen Fragen:

Auf Frage 1 antwortet der Europäische Gerichtshof:

Artikel 11 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 86/653 ist so auszulegen, dass er sich nicht nur auf Fälle der vollständigen Nichtausführung des Vertrags zwischen dem Unternehmer und dem Dritten bezieht, sondern auch auf Fälle der teilweisen Nichtausführung dieses Vertrags, wie etwa das Nichterreichen des vertraglich vorgesehenen Geschäftsumfangs oder der vorgesehenen Laufzeit.

Zu Frage 2 kommt die Antwort:

Artikel 11 Absatz 2 und 3 der Richtlinie 86/653 sind so auszulegen, dass es keine „Abweichung zum Nachteil des Handelsvertreters“ darstellt, wenn der der Rückzahlungspflicht unterliegende Anteil der Provision im Verhältnis zum Ausmaß der Nichtausführung des Vertrags steht und diese Nichtausführung nicht auf Umständen beruht, die vom Unternehmer zu vertreten sind.

Und schließlich zu Frage 3:

Artikel 11 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 86/653 bedeutet, dass sich der Begriff „Umstände, die vom Unternehmer zu vertreten sind“ nicht nur auf Rechtsgründe bezieht, die unmittelbar zur Beendigung des Vertrags zwischen dem Unternehmer und dem Dritten geführt haben. Sondern auf alle vom Unternehmer zu vertretenden rechtlichen und tatsächlichen Umstände, auf denen die Nichtausführung des Vertrags beruht.

Heißt: Der Europäische Gerichtshof stellt sich auf die Seite der Dame. Das slowakische Gericht wird die Provisionsrückforderungsansprüche des Versicherers wohl zurückweisen, weil der Versicherer die Kunden mit zu vielen Nachfragen genervt, so das Kundenvertrauen verspielt und daher die Auflösung der Verträge verursacht hat.

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