Christian Lübben ist Prokurist bei der Hans John Versicherungsmakler GmbH. © Hans John Versicherungsmakler GmbH
  • Von Redaktion
  • 04.04.2016 um 10:35
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Das „Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften“ ist planmäßig zum 21. März 2016 in Kraft getreten. Für manche Vermittler von Immobilienfinanzierungen kann das aber eine Deckungslücke in ihrer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (VSH) bedeuten.

Viele Vermittler haben aktuell eine Erlaubnis nach Paragraf 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GewO und vermitteln Ihren Kunden entsprechende Finanzierungen. Gewerberechtlich profitieren diese Vermittler von einer einjährigen Übergangsvorschrift (Paragraf 160 Absatz 1 GewO). Mit anderen Worten: Diese Vermittler müssen die Erlaubnis nach Paragraf 34i GewO bis zum 21. März 2017 erworben haben, erklärt Christian Lübben, Prokurist der Hans John Versicherungsmakler.

Welchen Einfluss hat die Übergangsvorschrift auf den bestehenden Versicherungsschutz? Durch das Gesetz wird nicht nur der Paragraf 34i GewO neu eingeführt, sondern es wird gleichzeitig der Paragraf 34c GewO geändert. In Paragraf 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GewO werden nach dem Wort „Darlehensverträgen“ die Wörter „mit Ausnahme von Verträgen im Sinne des Paragrafen 34i Absatz 1 Satz 1“ eingefügt.

Deckungslücke droht

Allen Vermittlern, die in ihrem bestehenden Versicherungsschutz für Finanzdienstleistungen eine Klausel unter Verweis auf den Paragraf 34c GewO vereinbart haben, droht ab dem 21. März 2016 der Verlust des Versicherungsschutzes. Diese Versicherungsbedingungen beschränken den Versicherungsschutz nämlich auf solche Finanzierungen, die dem Paragrafen 34c GewO unterfallen. Mit Inkrafttreten des Gesetzes dürfen die Vermittler zwar gewerberechtlich weiterhin entsprechende Finanzierungen vermitteln, allerdings dann ohne Versicherungsschutz.

Sehen die Versicherungsbedingungen indes lediglich Versicherungsschutz für die Vermittlung von Finanzierungen ohne entsprechenden Verweis auf Paragraf 34c GewO vor, kann der Vermittler möglicherweise auf Versicherungsleistungen für Vermittlungen nach dem 21. März 2016 hoffen, da unklare oder mehrdeutige Versicherungsbedingungen nach der Rechtsprechung eng und zugunsten des Versicherungsnehmers auszulegen sind.

Kein gesetzeskonformer Versicherungsschutz

Sollte der Versicherer über den 21. März 2016 hinaus bis zum 20. März 2017 Versicherungsschutz auf Basis der „alten“ Versicherungsbedingungen bestätigen, muss der Vermittler bedenken, dass dieser Versicherungsschutz als Nachweis für die Erlaubnis nach Paragraf 34i GewO ungeeignet ist.

Grundsätzlich sollten alle betroffenen Vermittler unabhängig von Themen wie gewerberechtlicher Übergangsvorschrift oder „Alter-Hasen-Regelung“ zeitnah Paragraf-34i-konformen Versicherungsschutz beantragen. Dringend anzuraten ist dies insbesondere denjenigen, die ab dem 21. März 2016 gegebenenfalls Versicherungsschutz verlieren.

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