- Von Lorenz Klein
- 01.06.2017 um 11:20
Wer ein Maklerbüro führt, das Vertriebsangestellte beschäftigt, denen eine beträchtliche Gehaltserhöhung in ihren Arbeitsverträgen in Aussicht gestellt wird, sollte jetzt hellhörig werden.
Die Arbeitgeber sollten gründlich prüfen, ob sie aufgrund eines Urteils des Bundesarbeitsgerichtes (Az: 10 AZR 84/14) demnächst nicht die ein oder andere „Zeitbombe“ in ihren Arbeitsverträgen zu entschärfen haben, was nur durch eine „richtige Neugestaltung“ der jeweiligen Verträge zu bewerkstelligen sei. Zu dieser Schlussfolgerung kommen die Rechtsanwälte der Kanzlei Michaelis nach Analyse des Urteils.
Worum geht es?
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat zwei Klauseln für unwirksam erklärt, die für Makler relevant sind, wenn diese Arbeitnehmern zusätzliche Provisionen zahlen.
Arbeitsrechtlich ging es dabei um folgendes, berichtet die Kanzlei: Das BAG hat bei Stornierungen für von Arbeitnehmer vermittelten – auch den nur mittelbar vermittelten – Versicherungen „zwei bisher nicht unübliche Klauseln in Arbeitsverträgen für unwirksam erklärt“, die vor allem die (vorschüssige) Zahlung von Superprovision betrifft.
Die erste Klausel lautet so:
Provisions- und Provisionsrückzahlungsklausel
Dabei ging es dem Gericht um folgende, oder gleichlautende Klausel:
„Voraussetzung für die (vorschüssige) Zahlung von Superprovision und Provision für Eigengeschäft ist, dass der Mitarbeiter die Provisionsbedingungen, insbesondere die Stornohaftungsbedingungen der einzelnen Gesellschaften anerkennt und als vertragsgemäß akzeptiert. Gleiches gilt für die Allgemeinen Provisionsbestimmungen der Gesellschaft. Die Gesellschaft wird das Prozedere hierzu noch festlegen und dem Mitarbeiter mitteilen.
„Dem Bundesarbeitsgericht ging es ersichtlich um Transparenz in den Arbeitsverträgen“, erklärt Fachanwalt Jan Freitag. „Die Entscheidung, dass solche Klauseln unwirksam sind, ist eindeutig.“
Rechtliche Konsequenz in der Diskussion
Über die rechtliche Konsequenz werde jedoch noch gestritten, sagt Freitag. Eine Ansicht lautet, dass die Rückforderungsklauseln in Arbeitsverträgen dann, wenn sie unwirksam sind und der Arbeitgeber eben die Provisions- und Stornohaftungsbedingungen dem Arbeitnehmer nicht vorgelegt hat, keine Rechtsgrundlage für die Rückforderung von Arbeitsvergütung im Falle einer Stornierung bieten.
Im Klartext: In der Konsequenz hätte der Arbeitnehmer also einen Provisionsanspruch, aber er wäre nicht gefährdet, nach Stornierungen Provisionen zurückzahlen zu müssen. Der Grund liegt demnach einerseits in der unwirksamen Rückforderungsklausel, zum anderen, weil der Arbeitgeber keine Provisions- und Stornohaftungsbedingungen vorgelegt hat.
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