- Von Lorenz Klein
- 01.06.2017 um 11:20
Die andere Auffassung vertritt laut Anwalt Freitag die Ansicht, dass für den Arbeitgeber andere gesetzliche Rechtsgrundlagen zur Rückforderung der Provisionen bestünden, zum Beispiel aus dem HGB (Paragraf 87 Absatz 3 i.V.m. Paragraf 92 Absatz 2 und 3 HGB, Paragraf 87a Absatz 3 und Paragraf 92 Absatz 4) oder aus dem BGB (Paragraf 812). „Diese bestünden, als klare gesetzliche Regelungen, unabhängig von der Vorlage und Kenntnisnahme der Provisions- und Stornohaftungsbedingungen auf Arbeitnehmerseite im Arbeitsvertrag“, erklärt Freitag.
Der Michaelis-Anwalt spricht sich für die erstgenannte Auffassung aus. Nur dann ergäbe das BAG-Urteil „vollständig Sinn“ so Freitag. „Sonst hätte das Urteil keine rechtliche Konsequenz.“
Zwar seien gesetzliche Rückforderungsansprüche, etwa über das Bereicherungsrecht, nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Hier werde es aber nur um Ausnahmefälle, wie der bewusste Missbrauch des Arbeitnehmers in der Vermittlung, gehen, so Freitag.
Das Bundesarbeitsgericht hat außerdem die folgende Klausel bezüglich Stornoreservekonten für unwirksam erklärt, die laut Kanzlei Michaelis ebenfalls in der Praxis „nicht unüblich“ sein dürfte:
Stornoreservekonten in Arbeitsverträgen
„Es werden 10 Prozent der vom Mitarbeiter erwirtschafteten Provisionen – gleich welcher Art – einem unverzinslichen Sicherheitskonto gutgeschrieben, welches von der Gesellschaft verwaltet wird. Über diese Ansprüche kann der Mitarbeiter erst verfügen, wenn sich kein Vertrag mehr in der Stornohaftungszeit befindet und auch sonst keine Rückforderungsansprüche der Gesellschaft bestehen oder entstehen können.“
In diesem Punkt seien sich alle Prozessbeteiligten einig gewesen, so Freitag, dass die Konsequenz aus dem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes bei solchen Klauseln sein dürfte, „dass der Arbeitsnehmer, jedenfalls nach seiner letzten Abrechnung des Stornoreservekontos, das dort ausgewiesene bestehende Guthaben ausgezahlt bekommen muss“. So lauteten auch die dem BAG-Urteil folgenden Landesarbeitsgerichtsentscheidungen, die der Unterzeichner widerklagend erwirkt habe, fügt Freitag hinzu.
So sind die „Zünder“ zu entschärfen
Welche „Zünder“ gilt es nun zu entschärfen, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden?
Lesen Sie hierzu die Handlungsanweisung von Anwalt Freitag im Wortlaut.
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