- Von Juliana Demski
- 25.01.2021 um 16:06
Was ist geschehen?
Ein auf die Beratung von Beamten spezialisierter Versicherungsmakler nutzt die amtsärztliche Untersuchung neuer Anwärter der Polizeiakademie dazu, um mit potenziellen Kunden ins Gespräch zu kommen. Mit gleicher Intention sind auch Vertreter der örtlichen Polizeigewerkschaft (DPOLG) beziehungsweise des Landesverbands Berlin vor Ort. Sie verteilen Flugblätter.
Die Hamburger Rechtsanwaltskanzlei Michaelis, die am Montag in ihrem Newsletter über den Fall berichtete, zitiert im Folgenden aus dem Schreiben der Gewerkschaft an die Anwärter – darin heißt es unter anderem:
„Achtung! In den ersten Tagen stürzen Versicherungsvertreter und andere, die sagen, dass sie es gut mit dir (deinem Geldbeutel) meinen, fast wie die Geier auf dich ein.
Ein gesundes Misstrauen und das ständige Überprüfen von Aussagen auf den Wahrheitsgehalt ist eine Eigenschaft, ohne die man als Polizeibeamtin oder Polizeibeamter im späteren Ermittlungs- und Streifendienst, zum Beispiel beim Verhör von Straftätern, nicht auskommen kann.
Wir warnen vor den unseriösen Maklern.“
In den Augen des Maklers hat die Gewerkschaft mit den Flugblättern gegen die gesetzlich vorgeschriebenen Wettbewerbsregeln verstoßen – der Fall landet vor Gericht. Der Makler wird von der Kanzlei Michaelis vertreten.
Das Urteil
In erster Instanz stellt sich das Landesgericht Berlin auf die Seite der Gewerkschaft (Aktenzeichen: 52O 355/20), wie die Kanzlei berichtet. Der Makler will sich damit jedoch nicht zufrieden geben und geht in Berufung – mit Erfolg: Vor dem Kammergericht bekommt er schließlich Recht (Aktenzeichen: 5 W 1131/20). Denn sobald Gewerkschaften ihre Mitglieder mit dem Versprechen einer Versicherungsvermittlung lockten, stelle dies eine geschäftliche Handlung nach Paragraf 3 im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dar, gibt die Kanzlei die Richter wieder. In solchen Fällen müssten sie also auch den Wettbewerbsregeln halten.
Das Flugblatt der Gewerkschaft hätte indes gleich zwei Mal gegen ebendiese Regeln verstoßen – einerseits mit der Herabsetzung der Konkurrenz sowie mit der Indikation, die Gewerkschaft ermögliche eine „neutrale“ Beratung.
Stephan Michaelis, Fachanwalt für Versicherungsrecht, zieht im Newsletter seiner Kanzlei folgendes Fazit zu dem Fall:
„Versicherungsmakler sollten sich also bei konkurrierenden Gewerkschaften nicht in die Irre führen lassen, mit dem Argument, dass für Gewerkschaften die Regeln des Wettbewerbsrechts nicht gelten würde. Stattdessen sollte sich selbstbewusst gegen wettbewerbswidrige Praktiken zur Wehr gesetzt werden, sobald sie entdeckt werden. Lassen Sie sich als Makler nicht alles gefallen!“
Gewerkschaften unterliegen Wettbewerbsrecht | BeamtenCircle Versicherungsmakler | blog
Vor 4 Jahren[…] Pfefferminzia – Auch Gewerkschaften müssen sich an Wettbewerbsregeln halten […]
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