- Von Jens Reichow
- 24.08.2017 um 12:46
Das Gesetz spricht im Zusammenhang mit Ausgleichsansprüchen nach Beendigung eines Handelsvertretervertrages lediglich von einem „angemessenen Ausgleich“. Schon früh haben sich daher Vertreter der Versicherungswirtschaft zusammengefunden und Grundsätze entwickelt. Diese Grundsätze enthalten konkrete Berechnungsmodalitäten zur Bestimmung der Anspruchshöhe.
Warum manchmal eine Kooperations-Vereinbarung besser ist
Auch ein Ex-Vertreter hat Anspruch auf Bestandsprovisionen
EuGH entscheidet, wann Vertreter Provisionen zurückzahlen müssen
Danach berechnet sich der Ausgleichsanspruch im Wesentlichen nach den in der Vergangenheit erzielten Umsätzen. Je nach Sparte und Laufzeit des Handelsvertretervertrages sind die durchschnittlichen Umsätze der letzten 5 Jahre vor Beendigung der Handelsvertretertätigkeit mit verschiedenen Faktoren zu multiplizieren. Die entsprechenden Berechnungen sind daher durchaus umfangreich und bedürfen einer genauen Erfassung des Bestandes. Vielen Handelsvertretern ist es nicht mehr möglich die entsprechenden Daten – gerade nach Beendigung ihrer Handelsvertretertätigkeit – zu liefern. Denn es kann dann eben kaum noch auf Kundendaten zugegriffen werden.
Gericht schiebt bisheriger Buchauszug-Praxis einen Riegel vor
Damit ein Ausgleichsanspruch errechnet werden kann, bedarf es daher der Mithilfe des Versicherers. Da sich allerdings viele Versicherer weigern, die erforderlichen Daten freiwillig zur Verfügung zu stellen, machen viele Handelsvertreter einen sogenannten Buchauszug geltend. Dieser enthält die zur Berechnung des Ausgleichsanspruches erforderlichen Daten.
Allerdings hat das Landgericht Dortmund mit seinem Urteil vom 8. Februar 2017 (Az.: 10 O 12/16) dieser Praxis einen Riegel vorgeschoben. Das Gericht hat ausgeführt, dass ein Buchauszug zur Berechnung des Ausgleichsanspruches nicht verlangt werden kann. Begründet wird dies damit, dass der Buchauszug ein Hilfsanspruch zur Durchsetzung eines Provisionsanspruches ist, es sich dabei aber nicht um die Durchsetzung des Ausgleichsanspruches handelt.
Handelsvertretern ist daher zu empfehlen, neben einem Ausgleichsanspruch auch stets einen Provisionsanspruch geltend zu machen, um in diesem Zusammenhang auch einen Buchauszug verlangen zu können. Andernfalls ist die Darlegung eines Ausgleichsanspruches – zumal in einer bestimmten Höhe – in vielen Fällen kaum möglich.
Über den Autoren
Jens Reichow ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei der auf Versicherungs- und Vertriebsrecht spezialisierten Kanzlei Jöhnke & Reichow in Hamburg. Er betreut die Fachbereiche Bankrecht, Kapitalanlagerecht, Vertriebs- und Vermittlerrecht. Er ist außerdem als Autor tätig.
0 Kommentare
- anmelden
- registrieren
kommentieren