- Von Redaktion
- 12.04.2016 um 17:13
Fehler 1: Wahl des falschen Dokuments
Wer rechtsverbindlich seine Vertrauten für sich entscheiden lassen will, sollte keine Betreuungsverfügung erstellen. Diese ist keine Ergänzung zu einer Vorsorgevollmacht, sondern eine Alternative zur Vollmacht. Also entweder Vollmacht oder Betreuungsverfügung. Mit der Vollmacht legt man rechtsverbindlich fest, welcher Bevollmächtigte ab Unterschrift und ohne weitere Beteiligung des Betreuungsgerichts entscheidet. Ein staatlicher Betreuer darf dann grundsätzlich nicht mehr eingesetzt werden.
Eine Betreuungsverfügung dagegen regelt, wer Betreuer werden soll. Das muss aber immer das Betreuungsgericht entscheiden, und das kann, da eine Betreuungsverfügung gerade nicht rechtsverbindlich ist und dem Richter ein Ermessen zusteht, eine andere Person als die vorgesehene werden. Aber selbst wenn der Richter dem nicht rechtsverbindlichen Wunsch des Verfügenden folgt, dann muss der Betreuer von da an alle wichtigen Entscheidungen mit dem Betreuungsgericht abstimmen und regelmäßig Rechenschaft über das betreute Vermögen ablegen.
Aber wer will schon Entscheidungen über die Gesundheit der eigenen Frau oder deren Vermögen mit einem Rechtspfleger besprechen müssen? Deshalb Vollmacht statt Betreuungsverfügung.
Fehler 2: Das Formular stammt nicht vom Fachmann
Standardtexte werden in der Praxis gerade von Banken und Ärzten oft nicht anerkannt. Ein vom Fachmann, also vom Anwalt oder Notar, verfasstes Dokument akzeptieren diese Ansprechpartner dagegen fast immer. Da man es seinen Bevollmächtigten leicht machen möchte, sollte man diese Dokumente nur auf anwaltlichem oder notariellem Briefpapier verfassen lassen oder zumindest Texte von wirklich namhaften Unternehmen wie Versicherungen verwenden.
Fehler 3: Falsche Personen oder falsche Rangfolge festlegen
Manche Vollmachtgeber setzen „liebe“ Angehörige ein. Aber sind diese zum Beispiel psychisch in der Lage, den Vollmachtgeber „abschalten“ zu lassen, oder sind sie fachlich geeignet, die Geschäfte des Vollmachtgebers weiterzuführen – und haben sie dazu überhaupt eine Gewerbeerlaubnis?
Auch Finanzvermittler bevollmächtigen oft den Ehepartner, der aber meist keine Erlaubnis nach den Paragrafen 34c, d oder f GewO hat. Was dann? Setzt der Vollmachtgeber aus falsch verstandener Elternliebe seine zwei Kinder gemeinsam ein, müssen immer beide gleichzeitig vor Ort sein und unterschreiben und immer einer Meinung sein. Kann das klappen? Also besser die Personen gut aussuchen und eine klare Rangfolge der Entscheidungsbefugnis festlegen.
Fehler 4: Nicht über den Tod hinaus denken
Die Vertretungsbefugnis einer Vollmacht endet grundsätzlich mit dem Tod des Vollmachtgebers. Wird also in einer Vollmacht nicht ausdrücklich bestätigt, dass sie auch über den Tod hinaus wirksam sein soll, erlischt die Vollmacht mit dem Tod. Der Bevollmächtigte darf dann weder die Beerdigung organisieren noch Geld des Verstorbenen abheben und so weiter.
Fehler 5: Es gibt Beschränkungen oder Lücken im Text
Viele Muster enthalten Beschränkungen der Vollmacht, etwa: „Diese Vollmacht gilt nur, wenn der Vollmachtgeber geschäftsunfähig ist.“ Manche enthalten auch gravierende Lücken: „Diese Vollmacht regelt nur die Bereiche, die der Vollmachtgeber im Folgenden angekreuzt hat.“
Im ersten Fall der Beschränkung kann es passieren, dass der Bevollmächtigte stets nachweisen muss, dass der Vollmachtgeber zum Zeitpunkt der Entscheidung auch wirklich geschäftsunfähig ist. Da das nur ein Arzt feststellen darf, müsste der Bevollmächtigte dann für jeden Tag, an dem er entscheiden will, eine aktuelle ärztliche Bestätigung vorlegen.
Im zweiten Fall fehlt dem Bevollmächtigten für diesen nicht geregelten Bereich die Vertretungsbefugnis. Er kann nichts entscheiden, wenn das nicht in der Vollmacht angekreuzt war. Beschränkungen und Lücken sind daher in jeder Vorsorgevollmacht zu vermeiden.
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