- Von Redaktion
- 13.07.2016 um 16:43
Abschluss- und Bestandsprovisionen bleiben umsatzsteuerfrei
Wirkt sich diese Änderung nun auf die Umsatzsteuerpflicht aus? „Nein“, sagt Steuerberater Daniel Ziska von der GPC Tax Unternehmerberatung und Steuerberatungsgesellschaft. „Die umsatzsteuerliche Problemstellung vor und nach Mifid II ist letztlich dieselbe: Provisionen, gleich ob Abschluss- oder Bestandsprovisionen, sind im Rahmen der Anlagevermittlung umsatzsteuerfrei.
Was für die Verwirrung in der Mifid-II-Umsatzsteuerdiskussion gesorgt haben könnte: Wird die Vergütung für eine andere Dienstleistung, die nicht umsatzsteuerprivilegiert ist, gezahlt, so fällt dafür Umsatzsteuer an. „Das ist aber nichts Neues“, sagt Ziska.
Für Zusatzleistungen fällt Umsatzsteuer an
Das Umsatzsteuerproblem kommt also nicht aus der Reform via Mifid II und wird dadurch auch nicht verschärft. Allerdings warnt auch Ziska: „Eine Gefahr ist, dass Institute nun für die Bafin extra Dienstleistungen zu dokumentieren versuchen, die die Bestimmung der Qualitätsverbesserung nachweisen, da sie diesen Nachweis laut den Mifid-II-Bestimmungen führen müssen”. Allerdings gehe es darum, dass nur die Dienstleistung, also zum Beispiel die Anlagevermittlung, selbst verbessert wird und nicht eine neue Dienstleistung daneben stehen muss.
„Bestandsprovisionen als gestreckte Abschlussprovisionen bleiben aber umsatzsteuerfrei, wenn sie sich nach wie vor auf die qualitativ bessere Vermittlung beziehen“, erklärt Ziska.
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