- Von Redaktion
- 03.11.2015 um 10:00
Maßgebend für die Individualisierung ist zudem nicht alleine die Perspektive des Gegners, sondern auch die Sicht der Gütestelle. Die Gütestelle muss durch den Antrag in die Lage versetzt werden, als neutraler Schlichter und Vermittler im Wege eines Schlichtungsversuchs einen Vergleichsvorschlag zu unterbreiten.
Wenn in einem Güteantrag als individuelle Angaben lediglich der Name des Anlegers sowie der Anlagefonds genannt werden, reicht dies nicht aus. Eine unzureichende Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs kann letztlich nach Ablauf der Verjährungsfrist verjährungshemmend nicht mehr nachgeholt werden.
Was sagt das jüngste BGH-Urteil aus?
Der Bundesgerichtshof bleibt dieser Linie treu. In seinem jüngsten Beschluss vom 24. September 2015 (Aktenzeichen: III ZR 363/14) hatte der Bundesgerichtshof über einen Güteantrag mit folgendem Inhalt zu befinden:
„Die Antragstellerpartei macht Ansprüche auf Schadensersatz aus fehlerhafter Anlageberatung geltend. Hintergrund sind die Beteiligungen der Antragstellerpartei am F. F. Nr. 31, J. H. A. KG und Immobilienfonds M. GbR. Die Antragstellerpartei erwarb Anteile an diesen geschlossenen Immobilienfonds. Die Antragstellerpartei hat Anspruch dahin, so gestellt zu werden, als habe sie die Beteiligungen nie getätigt. Die Antragsgegnerin war bei diesen Beteiligungen als Anlagevermittler und -berater tätig. Die Beratung der Antragstellerpartei wurde von einem Mitarbeiter der Antragsgegnerin vorgenommen.
Der Antragstellerpartei wurden die oben genannten Immobilienfonds vorgestellt und ihr suggeriert, es handele sich um sichere und gewinnbringende Anlagen. Nicht erläutert wurden die Risiken und Nachteile einer Beteiligung an diesen Immobilienfonds. Auch die Verwendung der Prospekte im Beratungsgespräch führt nicht zu einer umfassenden Aufklärung der Antragstellerpartei, da die Prospekte selbst keine ausreichenden Risikohinweise hatten.
Die Emissionsprospekte zu den gegenständlichen Fondsbeteiligungen sind in mehreren Punkten fehlerhaft und es fehlt die Aufklärung über die Risiken der Fondskonzeption. Die Antragsgegnerin haftet auch für die Prospektfehler auf Schadensersatz, da sie ihre vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt hat.
Aus diesen Beratungsfehlern resultieren die Pflichtverletzungen der Antragsgegnerin aus dem mit der Antragstellerpartei geschlossenen Anlageberatungsvertrag.
Darüber hinaus wurde die Antragstellerpartei von der Antragsgegnerin auch nicht darüber aufgeklärt, ob und in welcher Höhe diese oder der Berater Provisionen erhalten hat. Auch in den Prospekten findet sich hierzu keine klare Angabe. Ein Anlageberater, der Fondsanteile empfiehlt, muss seinen Kunden darauf hinweisen, dass und in welcher Höhe er Rückvergütungen aus Ausgabeaufschlägen und Verwaltungskosten von der Fondsgesellschaft erhält. Das ist vorliegend nicht passiert.
Danach war die Antragsgegnerin auf Grund der mit der Antragstellerpartei geschlossenen Beratungsverträge verpflichtet, über die Rückvergütungen aufzuklären und so den hieraus resultierenden Interessenkonflikt offen zu legen. Auch dies stellt eine Pflichtverletzung der mit der Antragstellerpartei geschlossenen Beraterverträge dar.
Die Antragstellerpartei strebt eine gütliche Einigung mit der Antragsgegnerin an. Es wird deshalb gebeten und beantragt, die beigefügte Mehrfertigung des Güteantrages der Antragsgegnerin mit der Aufforderung zuzustellen, dem Güteverfahren beizutreten.”
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