- Von Juliana Demski
- 07.07.2017 um 11:32
Was ist geschehen?
Die meisten Versicherten wissen nicht, wie teuer ihre Krankenkasse ist
Versicherungskaufleute verdienen mehr als Akademiker
Neben der jährlichen Grundvergütung von 152.600 Euro will der Vorstand der Schwenninger Betriebskrankenkasse zusätzlich noch folgende Gelder als Vergütung erhalten: ein Zusatzfixum im Dezember (2.400 Euro), eine variable Zusatzvergütung bis maximal 31.000 Euro (Zielerreichungsprämie), ein Dienstwagen, Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge und eine Unfallversicherung.
So ergibt sich eine Summe von 217.252 Euro, welche die Kasse bei der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorlegt.
Das Bundesversicherungsamt findet, dass eine solche Forderung den Rahmen des Zulässigen überschreitet. Der Verwaltungsrat der Kasse sieht das anders und klagt.
Begründung: Die Verdienstmöglichkeiten in privaten Versichertengesellschaften und der Privatwirtschaft im Gesundheitswesen seien als Vergleichsmaßstab heranzuziehen.
Das Urteil
Die Richter des Stuttgarter Landgerichts stellen sich auf die Seite des Bundesversicherungsamts (Aktenzeichen: L 5 KR 1700/16 KL).
Grund: Das beitragsfinanzierte System der gesetzlichen Krankenversicherung beruhe auf dem Solidarprinzip und unterscheide sich von den Strukturen gewerblicher Wirtschaft.
Anders als bei privatwirtschaftlichen Unternehmen sei der Erfolg der Krankenkassen nicht am wirtschaftlichen Gewinn zu messen, sondern daran, ob die gesetzlichen Aufgaben ordnungsgemäß unter sparsamer Verwendung der Beitragsgelder und Steuermittel erfüllt würden, so die Richter.
Ein wichtiges Kriterium zum Bewerten der Höhe des Gehalts seien zudem Krankenkassen mit ähnlichen Versichertenzahlen.
Bei diesem Vergleich kommt das Gericht zu dem Ergebnis: Gesetzliche Krankenkassen mit einer vergleichbaren Größe haben im Jahr 2015 im „Mittelmaß“ jährliche Vorstandsvergütungen in Höhe von 159.500 Euro gezahlt. Die Forderungen der Schwenninger Kasse würden diesen Wert um 36 Prozent überschreiten.
Unter diesen Umständen wird dem Vorstand das Zusatzgehalt schlussendlich nicht gewährt.
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