- Von Juliana Demski
- 16.03.2020 um 13:37
Was ist geschehen?
Zwei Maklerunternehmen streiten sich vor Gericht. An einem ist ein Lebensversicherer mehrheitlich beteiligt. Zwar weist es darauf in seiner Werbung auch stets hin, das andere Unternehmen findet aber, dass es sich unter diesen Umständen nicht als „Makler“ bezeichnen darf.
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Es spricht von einem institutionalisierten Interessenkonflikt und einem Widerspruch – dies führe die Kunden in die Irre. Die Versicherungstochter hält dagegen: Sie gibt an, dass der Lebensversicherer keinen beherrschenden Einfluss auf ihre Maklertätigkeiten ausübt.
Das Urteil
Der Fall landet vor dem Oberlandesgericht München. Die Richter entscheiden, dass das Unternehmen weiter als Versicherungsmakler auftreten dürfe. Eine Irreführung der Verbraucher sei nicht gegeben, da das Unternehmen stets darauf hinweise, die Tochter eines Lebensversicherers zu sein. Die Auffassung des klagenden Maklers, das Unternehmen verfüge nur über eine Erlaubnis als Versicherungsvertreter, treffe nicht zu (Aktenzeichen 29 U 1834/18).
Der Grund: Die Erlaubnis gemäß Paragraf 34d Absatz 1 Satz 3 GewO werde typenspezifisch entweder für die Tätigkeit als Versicherungsmakler oder als Versicherungsvertreter erteilt, so die Richter. Das passiere unabhängig davon, ob und in welchem Umfang Beteiligungen von Versicherern an dem Maklerunternehmen bestünden.
Einen Grund zur Beanstandung finden die Richter aber an anderer Stelle – in den Werbeaussagen des Maklers. Dort bezeichnet er sich selbst als „neutral“ und „unabhängig“. Angesichts der Mehrheitsverhältnisse seien solche Aussagen laut dem Oberlandesgericht nicht gestattet. „Denn bei einem Versicherungsmakler, dessen Anteile mehrheitlich von einem Versicherer gehalten werden, besteht zumindest die potenzielle Gefahr, dass der Versicherungsmakler sich nicht nur von den Interessen seiner Kunden, sondern von denen seiner Anteilseigner leiten lässt“, so die Richter.
„Eine Werbung, die wie die vorliegende über diese Abhängigkeit hinwegtäuscht, erhöht mithin die Attraktivität des so werbenden Versicherungsmaklers in den Augen der angesprochenen Verkehrskreise.“ Das Maklerunternehmen darf diese Aussagen in Zukunft nicht mehr verwenden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; eine Revision beim Bundesgerichtshof ist möglich.
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