- Von Redaktion
- 22.10.2015 um 18:49
„Versicherungsberater und Versicherungsmakler? Brauchen wir nicht!“, schreibt Udo Rummelt in seinem Gastbeitrag für den Versicherungsboten. Er selbst sei vielmehr für einen „Honorar-Versicherungsmakler“ oder einen „Courtage-Versicherungsberater“. Dabei sei die Bezeichnung völlig egal, da es um die Sache an sich gehe.
Rummelt fordert, dass der Gesetzgeber den Paragrafen 34d Absatz (1) Satz 4 Gewerbeordnung so ändert, dass „die einem Honorar-Versicherungsmakler erteilte Erlaubnis die Befugnis Dritter bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen gegen gesondertes Entgelt (gemäß Gebührenordnung) rechtlich zu beraten oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag im Versicherungsfall rechtlich zu beraten und gegenüber dem Versicherungsunternehmen außergerichtlich zu vertreten beinhaltet.“
Honorar und Courtage verrechnen
Außerdem sollte es den Maklern möglich sein, das Beratungshonorar ganz oder teilweise mit den möglicherweise anfallenden Courtagen zu verrechnen, wenn nach der Beratung ein Versicherungsvertrag mit dem Kunden geschlossen wird. „Im Mindesten ist vom Beratenen stets das Beratungshonorar in voller Höhe an den Honorar-Versicherungsmakler zu zahlen, mithin auch dann, wenn der Beratene sich für eine Courtageverrechnung entschieden hat, den Versicherungsvertrag aber vor vollständiger Verrechnung beendet“, so Rummelt weiter. Würden Makler das Beratungshonorar mit den Courtagen verrechnen können, so entfalle das Umsatzsteuergebot auf die entsprechenden Teile des Honorars.
Damit dürften Honorar-Versicherungsmakler gegen gesondertes Entgelt beraten. Außerdem wäre somit auch klar, dass es eine persönliche Beratung nicht umsonst gibt. Denn: „Beratung kostet Geld“, betont Rummelt. „Es wäre dann unerheblich, ob zum Beispiel eine gute Berufsunfähigkeitsversicherung nur als gezillmerter Tarif zu haben ist oder als Nettotarif“, so Rummelt weiter. „Kunde und Berater können gemeinsam entscheiden, auf welche Weise die Beratungsleistung zu entlohnen ist.“
Auch untere Einkommensgruppen könnten sich eine Beratung leisten
Dann könnten sich die Kunden dem Honorar auch nicht mehr entziehen – es sei denn, sie können gerichtlich nachweisen, dass die Beratung schlecht war. Aber auch die Provision lockt dann nicht mehr, was die Versicherungsmakler vom Interessenkonflikt befreit. So müssen die Makler nicht mehr befürchten, dass sie nach einer Beratung ohne Vertragsabschluss leer ausgehen. Da sich das Honorar mit den Courtagezahlungen verrechnen lässt, könnten sich zudem auch untere Einkommensgruppen eine Beratung leisten.
„Ich fordere unter Beachtung der geforderten gesetzlichen Änderungen eine Zusammenlegung von Versicherungsmaklern und Versicherungsberatern zum neuen, einheitlichen Status des auf Kundenseite stehenden Honorar-Versicherungsmaklers“, schließt Rummelt.
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