- Von Barbara Bocks
- 08.08.2024 um 15:05
10. Umzugskosten: Tatsächliche Ausgaben und Pauschale absetzbar
Ausgaben für einen beruflich bedingten Umzug zählen zu den Werbungskosten. Zu den sogenannten allgemeinen Umzugskosten zählen:
- Fahrten zur Suche und Besichtigung der neuen Wohnung sowie zum Einzug,
- die Umzugsfirma und für bis zu sechs Monate die Miete für die bisherige Wohnung, wenn diese zusätzlich zur neuen Wohnung gezahlt werden muss.
Diese Kosten können Angestellte mit entsprechenden Belegen und Rechnungen in tatsächlich angefallener Höhe steuerlich geltend machen.
Dazu kommen sonstige Ausgaben:
- zum Beispiel für Zeitungsanzeigen zur Wohnungssuche,
- den Telefonanschluss in der neuen Wohnung,
- Gebühren für das neue KFZ-Kennzeichen oder
- Gebühren für das Ummelden und Ändern des Personalausweises.
Diese Kosten können Angestellte entweder durch Nachweise mit den tatsächlichen angefallenen Kosten oder ohne Nachweise mit der Umzugskostenpauschale in die Steuererklärung eintragen.
Für Umzüge zwischen dem 1. April 2022 und 29. Februar 2024 beträgt die Umzugskostenpauschale 886 Euro für die berechtigte Person sowie jeweils 590 Euro für Angehörige wie Ehefrau/Ehemann, Lebenspartner/in, eigene Kinder sowie Stief- und Pflegekinder.
Für Umzüge ab 1. März 2024 erhöht sich die Pauschale auf 964 Euro beziehungsweise 643 Euro für Angehörige.
0 Kommentare
- anmelden
- registrieren
kommentieren