- Von Barbara Bocks
- 08.08.2024 um 15:05
3. Arbeitsmittel: Als Werbungskosten steuerlich geltend machen
Steuerpflichtige können Berufskleidung, Büromöbel und Büromaterial, Werkzeuge, Fachliteratur sowie andere Arbeitsmittel als Teil der Werbungskosten von der Steuer absetzen.
Voraussetzung dafür ist, dass ein solcher Gegenstand höchstens 800 Euro netto gekostet hat und die Person ihn mindestens zu 90 Prozent beruflich nutzt. In diesem Fall kann die steuerpflichtige Person diese Kosten im Jahr der Anschaffung in voller Höhe steuerlich geltend machen.
Teurere Arbeitsmittel muss der Steuerpflichtige hingegen über mehrere Jahre abschreiben, und zwar gleichmäßig verteilt über die Nutzungsdauer. Abschreibung für Abnutzung (AfA) nennt sich das Ganze.
Das Bundesfinanzministerium bietet Angestellten zur Orientierung sogenannte AfA-Tabellen an. Wollen Steuerpflichtige eine kürzere Nutzungsdauer ansetzen als in den AfA-Tabellen, müssen sie dies begründen.
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